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1. Geschichtsbilder - S. 85

1903 - Berlin : Süsserott
T 85 — oder verbotener Weise schwatzte, wurde bestraft. Die Strafen bestanden in Fasten, »er* mehrter Arbeit, Ausschluß von der gemeinschaftlichen A^ahlzeit, oft auch in Schlägen. 5. Klosterschulen. — Mit dem Kloster war eine Schule verbunden. In derselben wurden die Kinder vornehmer Leute von einem gelehrten Mönche unterrichtet. Die Schüler hatten Kost und Wohnnng im Kloster. Die Schnlzucht wurde mit Strenge gehandhabt. Es wurde lateinisch gesprochen. Die Mönche schrieben ans Pergament, die Schüler auf Holz- oder Wachstäfelchen. Die Buchstaben wurden mit vielen Schnörkeln versehen und mehr gemalt als geschrieben. Aus den Klosterschulen gingen die künftigen Geistlichen und Ratsherren hervor. In den Nonnenklöstern wurden die Töchter vornehmer Eltern erzogen. Sie lernten dort die Kranken zu pflegen und. kostbaren Kirchenschmuck anzufertigen, mußten auch beten, lesen, schreiben und singen. 0. Segen der Klöster. — Im frühen Mittelalter waren die Klöster Stätten des Segens. Sie gewährten dem obdachlosen Reisenden eine Herberge und der verfolgten Unsckmld eine sichere Zuflucht. Künste und Wissenschaft fanden im Kloster ihre Pflege. Bielfach wurden die Klöster mitten in der Wildnis angelegt, diese durch beit Fleiß der Mönche aber bald in fruchtbares Ackerland verwandelt. In der Nähe der Klöster entstanden Dörfer und Städte. Im späten Mittelalter entarteten die Klöster zu Stätten der Trägheit, Unwissenheit und Üppigkeit. 10. Altdeutsche Rechtszustände. 1. Die Rechtspflege war bei den alten Deutschen mangelhaft. Ein geschriebenes Recht kannten sie nicht. Sie richteten nach Herkommen und Gewohnheit. Das älteste geschriebene Recht ist das salische; es stammt ans dem 5. Jahrhundert und fand zuerst Eingang bei den Franken. Das salische Reckt enthielt ausführliche Vorschrift über Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum. Für jedes Vergehen waren bestimmte Strafen festgesetzt. Auf Fürstenmord und Landesverrat stand der Tod. Sonst konnte jedes Berbrechen durch eine Geldbuße, Wergeld genannt, gesühnt werden. Wenn ein Freier einen andern Freien umbrachte, so mußte er 200 Schillinge zahlen. Hatte er einen Knecht getötet, so kostete es nur 8b Schillinge. Ein abgeschlagener Arm galt 100, einen Daumen 50, ein Zeigefinger 25 Schillinge. Auch das Schimpfen wurde bestraft. Wer einen andern „(\-uchs" scha!t, zahlte H, iver ihn „Hase" schalt, 6 Schillinge. Der Diebstahl ward oft noch härter bestraft als Körperverletzung. So stand bei den Sachsen ans Pserdediebstahl der Lod. Wer ein Huhn gestohlen hatte, mußte ein Wergeld von 3 Schillingen entrichten. Leibeigene erhielten für einen Diebstahl 120 Geißelhiebe. 2. Gerichtsverfahren — Bei den Volksgerichten der alten Deutschen wurde der Angeklagte vom Kläger selbst vors Gericht geladen. Er konnte sich durch einen Eid reinigen, mußte aber mehrere Eideshelser stellen. Mit der Einführung des Christentums wurde ein neues Gerichtsverfahren üblich Wenn der Richter die Schuld oöer Unschuld eines Angeklagten nicht festzustellen vermochte, so schritt er zum Gottesurteil. Man glaubte, daß der weise und gerechte Gott den Schuldigen strafen, den Schuldlosen schützen werde. Ans der Urzeit stammten zwei Gottesurteile, der Zweikampf und das Los. Ersterer wurde auf Leben und Tod geführt. Die Lose wurden in reine Wolle gewickelt und auf den Altar gelegt, der Priester oder ein unschuldiges Kind hob sie eius nach dem andern aur Später wurden die Feuer- und Wasserproben gebräuchlich. Der Angeschuldigte mußte die Hand ins Feuer halten, oder in einem wächsernen Hemde langsam einen Scheiterhaufen durchschreiten, oder mit bloßen Füßen über 6, 9 ober 12 glühenbe Pflugschare schreiten. Bei der geringsten Verletzung wurde das Verdammungsurteil ausgesprochen : es lautete meist auf qualvolle Todesstrafe. Die gebräuchlichste Feuerprobe war jedoch das Eisenträgern Der Beklagte mußte mit bloßen Händen ein glühendes Eisen eiiie strecke weit tragen: das geringste Branbmerkmal bezeugte seine Schulb. Bei den Wasserproben unterschieb man eine kalte und eine heiße Wasserprobe. Bei der Kaltwasser- oder Lchwimmprobe wurde der Verdächtige in ein tiefes Wasser geworfen; schwamm er oben, so galt er für schuldig: sank er unter, so wurde er für unschuldig erklärt und schnell herausgezogen. Weit häufiger war jedoch die Kessel probe. Aus einem befiel voll siedenden Wassers mußte der Beklagte mit bloßer Hand einen Stein holen. Gewöhnlich hing der Stein, der die Größe eines Hühnereies hatte, an einer Schnur. x5e größer der Verdacht war, desto länger war die Schnur. — An die Stelle des heidnischen Zweikampfes suchten die Geistlichen die Kreuzprobe zu setzen. Kläger und Beklagter mußten mit ausgebreiteten Armen vor einem Kreuze stehen. Wer die Arme zuerst sinken ließ, galt für schuldig. — Auch das Bahrrecht zählte zu den Gottesurteilen.
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