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1. Neuere Geschichte - S. 7

1871 - Berlin : Weber
In der Schweiz predigt seit 1518 Ulrich Zwingli, Pfarrer in Zürich, gegen den Ablaßhandel sowie gegen die Messe und Heiligenbilder und gegen den Cölibat der Geistlichen. Von Luther weicht er hauptsächlich in der Abendmahlslehre ab: nach Luther sind beim Abendmahl Brot und Wein der wirkliche Leib Christi, nach Zwingli bedeuten Brot und Wein den Leib Christi. Zwingli fällt 1531 in der Schlacht bei Kappel, in welcher die katholischen Kantone über die reformirten siegen. Zn Genf führt der gelehrte und strenge Johannes Kal-vinus (f 1564), dessen Lehren vielfach von denen Luther's und Zwingli's abweichen, die Presbyterialverfafsung ein. Während die lutherische Lehre sich in Norddeutschland, Preußen, Livland und den 3 skandinavischen Reichen verbreitet, findet Zwingli's Lehre außerhalb der Schweiz wenig Anhänger; dagegen verbreitet sich Kalvin's Lehre durch seine zahlreichen Schüler in Westdeutschland, Frankreich, Holland und Großbritannien. In letzterem bilden sich bald mehrere Sekten: die anglikanische Kirche, welche die Bischöfe beibehalt, die Puritaner mit streng kalvinischer Presbyterial-Verfafsung, die Jndep endenten, die sich an keine kirchlichen Symbole binden. §. 3. Deutschland. T.43s—18(M>. -Oestereichifche Kaiser. 1438—1439. Kaiser Albrecht Ii., König von Ungarn und Böhmen, stirbt auf einem Türkenzuge. 1439—1493. Friedrich Iii. 1493—1519. Maximilian I, ein hochbegabter, aber prunkliebender und verschwenderischer Fürst. Er vermahlte sich schon als Erzherzog mit Maria von Bnrgunb, der Erbin der Rteberlcmde, und legte baburch den Grunb zur östereichischen Macht. 1495. Reichstag zu Worms, auf welchem zur Herstellung der Orbnung in Deutschland» das Fehderecht gänzlich aufgehoben und ein ewiger Laubfriebe beschlossen wirb. (Neichskarnnrer-gericht in Frankfurt, später in Speier und seit 1689 in Wetzlar.) Zur leichteren Hanbhabung de* Landfriedens theilt Maximilian 1512 auf dem Reichstage zu Köln das Reich in zehn Landfriedenkreise. (Diese sind: der östreichische, baiersche, schwäbische, fränkische, der oberrheinische [Lothringen und Hessen], der nieberrheinische [Mainz, Trier, Köln], der burgunbische [ein Theil von Norbfrankreich, Belgien, Hollanb], der westfälische, der obersächsische [Sachsen, Anhalt, Brandenburg, Pommern], der niebersächsische [Braunschweig, Magbeburg, Mecklenburg, Holstein, Bremen], zusammen über 250 Reichsstänbe). In diese Kreisverfassung werden nicht ausgenommen, also der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts nicht unterworfen: Böhmen mit Mähren, Schlesien, sowie die Schweiz und Preußen. An den Kämpfen der Franzosen und Spanier um Italien betheiligt sich Maximilian ohne Nutzen, ba er die Reichsstände nicht zu kräftiger Theilnahme bewegen kann. Ludwig den Xii. von Frankreich, der 1499 Mailand erobert, muß Maximilian damit belehnen.
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