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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 10

1918 - Breslau : Hirt
10 Das Römische Kaiserreich. Den Versuch, die Reichsgrcnze vom Nieder- und Mittelrhein nach der Elbe zu verschieben, gibt man nach einer schweren Niederlage endgültig aus; die rechtsrheinischen Germanen bleiben in ihrer Hauptmasse frei. Die Christengemeinden breiten sich trotz ihrer rechtlosen Stellung im Staate und trotz der Verfolgungen durch die kaiserlichen Beamten über das ganze Reichsgebiet ans und gewinnen beständig neue Anhänger. 1. Das Römische Kaiserreich. § 1. Die Verfassung. Das römische Kaisertum ist eine Schöpfung des Augustus. Als C. Julius Cäsar Oktaviauus nach der Schlacht bei Aktium die außerordentliche Gewalt, die er etwa fünfzehn Jahre lang innegehabt hatte, niederlegte und dem Gemeinwesen seine Freiheit zurückgab, übertrugen ihm Volk und Senat einen Teil seiner Gewalt von neuem. Er erhielt den Oberbefehl über das Heer und die Flotte und die Verwaltung aller Provinzen, in denen ein Heer stand, ausgenommen Afrika. (Ägypten wurde als kaiserliches Privateigentum behandelt.) Im Jahre 27 v. Chr. empfing Oktavian den Namen „Augustus", „der Erhabene". Mehrere Jahre hintereinander wurde er zum Koufttl erwählt, alljährlich zum Tribunen, womit ihm die tribnnizifche Sakrofanktitas erneuert wurde, auch war er Mitglied der obersten Priesterkollegien. Dem Senate blieb die Verfügung über die Staatskasse, das Ära-riirnt, und die Verwaltung der ihm zuerteilten Provinzen; er nahm an der Beratung der Staatsangelegenheiten und der Gesetzgebung Anteil. Das Volk übte das Recht aus, die Beamten zu wählen, doch war es an den Vorschlag des Kaisers gebunden, bis. Tiberins auch diesen letzten Rest feiner politischen Aufgaben dem Senate übertrug. Die Reihenfolge der Ämter blieb erhallen, nur waren alle Beamten dem Kaiser untergeordnet. Augustus nahm den unbeliebten Titel eines Königs nicht an, wollte nichts als der Prinzeps, der erste Bürger, fein, vermied sorgsam wie den Namen so den Schein der Monarchie und hütete sich wohl, die dem Senat verbleibenden Rechte, die keineswegs inhaltlos waren, anzutasten. Es entstand eine Form der Verfassung, die man als Zweiherrfchaft, Herrschaft des Prinzeps und des Senats, bezeichnet hat. In Wahrheit war der Prinzeps das Oberhaupt, hatte die größere Gewalt in den Händen und genoß als Tribun das Recht, gegen jeden Beschluß des Senats fein Veto einzulegen und ihn dadurch aufzuheben. Allmählich bildeten die Ka.ifer eine besondere Verwaltung ans mit eigener Kaffe, dem Fiskus, und eigenen Beamten, die sie mit Vorliebe dem Ritterstand entnahmen.
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