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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 89

1918 - Breslau : Hirt
I § 50. Heinrich V. 89 ihn sich sammelte, als ein schneller Tod ihn bei seinem Freunde, dem Bischof von Lüttich, abrief. (Er wurde später in der Kaisergruft zu Speyer beigesetzt.) — Nicht nur Fürsten, sondern besonders auch Städte, vor allem Cölu, halten sich für ihn erhoben. Bürger und Bauern waren ihm in steigendem Maße gewogen gewesen, weil er durch kluge und planmäßige Bestrebungen zugunsten des Landfriedens den erwerbenden Ständen genützt hatte. Ans dem Lob seiner Freunde und den Schmähungen seiner Feinde sein wahres Bild zu erkennen, ist auch heute noch schwer; aber staatsmännische Größe läßt sich ihm, zumal im gereiften Alter, schwerlich absprechen. § 50. Heinrich V. (1106—1125). Unter Heinrich V. kam der Jn-vestiturftreit zum Austrag. Gerade in Deutschland war ein friedlicher Ausgleich besonders schwierig, da hier seit Otto I. den Bischöfen Reichsgut übertragen wurde und die Könige unter äußerer Wahrung einer Wahl die Bistümer frei vergeben hatten. Mit der Investitur war für die Bischöfe Hoffahrt, Heerfahrt und Abgabenpflicht verbunden. Die Reichseinnahmen kamen meist aus großen, von der Kirche verwalteten Reichsgütern. Die Bischöfe waren gleichzeitig Träger von staatlichen Hoheitsrechten. Auf die Investitur verzichten, bedeutete also für den Kaiser eine starke Einbuße seiner Macht, für das Reich eine Lockerung seiner Einheit. Ein seltsamer Ausweg, soweit er vom Kaiser überhaupt ernst gemeint war, wurde auf dem ersten Römerzuge versucht. Nach einem mit dem nachgiebigen Papste Paschalis Ii. zu Sutri abgeschlossenen Vertrage wollte der Kaiser auf das Jnvestiturrecht verzichten, hingegen sollte die Kirche alles seit Karl dem Großen erworbene weltliche Gut mit den erworbenen Gerechtsamen zurückgeben. Die Durchführung des Vertrages scheiterte aber an dem Widersprüche der deutschen Bischöfe. Umsonst führte der Kaiser den Papst als Gefangenen ab; ein Konzil erklärte alle Abmachungen für nichtig. Auch ein zweiter Zug nach Italien hatte keinen Erfolg. Die Frage wurde endlich 1122 im Wormser Konkordat geregelt. Der Bischof wird von nun an in Gegenwart des Königs oder seines Bevollmächtigten von dem Domkapitel (der Abt vom Konvente) gewühlt, er empfängt darauf vom Kaiser die weltlichen Güter und Rechte durch Überreichung des Zepters, des Zeichens der weltlichen Gewalt, und zwar in Deutschland vor der Weihe, in Italien und Burgund innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach der Weihe. Soweit der Kaiser seine Herrscherrechte mit Gewalt durchzusetzen suchte, hatte er Mißerfolge. In Sachsen hatte er nach dem Aussterben der Billunger den ihm früher ergebenen Grafen Lothar von Suppliuburg als Herzog eingesetzt. Später aber erlitt er durch diesen und die den Saliern abgeneigten Sachsen am Welfesholze bei Mansfeld eine Niederlage. Das Fürstentum tritt mehr und mehr als selbständige Macht im Staate auf und gewinnt Anteil an der Staatsgewalt. Mit Heinrich V. starb im Jahre 1125 das Fränkische Haus aus; Erben waren seine Neffen, die Brüder Friedrich und Konrad von Hohenstaufen.
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