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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 131

1918 - Breslau : Hirt
Die Fürsten. 131 Die Stände. Die inneren Verhältnisse des Deutschen Reiches im 13. Jahrhundert werden durch das Erstarken der fürstlichen Selbständigkeit und das kräftige Aufblühen des Städtewesens gekennzeichnet. § 70. Die Fürsten. Auf dem Mainzer Tage von 1235 hatte Friedrich Ii. die Fürsten als Landesherren anerkannt. Die Landeshoheit der Fürsten entstand aus Amts-, Grafen-, Vogtei-, Regal-, Gerichtsrechten, die ihnen vom Kaiser übertragen, aber durch das Lehnsrecht allmählich erblich geworden waren. Friedrich erkannte jetzt an, daß sie diese Rechte nicht mehr als Amts rechte, d. H. aus kaiserlicher Übertragung und an Stelle des Kaisers, sondern als Hoheitsrechte kraft eigenen Rechtes ausübten. Zugleich verzichtete das Reich in den fürstlichen Landen auf einige Hoheitsrechte, die es sich bisher vorbehalten hatte, z. B. das Befestigungsrecht. Es blieb danach dem Könige nur noch eine beschränkte Zahl von Hoheitsrechten übrig. — Alles aber, was dem einzelnen Fürsten überhaupt an Rechten zusteht, sowie sein Allodial- und sein Lehnsbesitz schmolz jetzt zu dem Begriffe des Territoriums zusammen. Die Hoheitsrechte des Landesherrn sind nach zwei Seiten hin beschränkt, erstens nach oben, denn obwohl sich der Reichsverband gelockert hat, so besteht er doch weiter und mit ihm ein Reichsrecht; zweitens nach unten durch die auf eigenem —d. h. nicht von dem Fürsten verliehenen — Rechte beruhende Stellung der Land stände: der Vertreter der Geistlichkeit, des im Lande angesessenen Adels und der Städte. Das wichtigste darunter ist das Recht der Geldbewilligung. Der Fürst hat regelmäßige Einkünfte aus Domänen, Zöllen, Gerichtsgefällen u. a. und ist in seinem Haushalte auf diese Einnahmen angewiesen, er hat aber nicht das Besteuerungsrecht. Bei einem Geld-bedürfnis, das er aus diesen regelmäßigen Mitteln nicht befriedigen kann, muß er sich mit einer Bede (Bitte um eine Geldbewilligung) an die Stände wenden, die Geld regelmäßig nur gegen das Zugeständnis neuer Rechte bewilligen. § 71. Die Städte. Städte im eigentlichen Sinne kannte das frühere Mittelalter nicht. Sie erscheinen als politische Mächte — zuerst am Rhein — im 11. Jahrhundert, im 12. mehrt sich ihre Zahl, im 13. erfolgen zahlreiche Gründungen. Mehr als dreihundert sind damals in Norddeutschland allein angelegt worden. Noch in demselben Zeitraume bilden sich die charakteristischen Merkmale der Städte aus. Eine Stadt muß eine Befestigung haben („Bürger und Bauer scheidet nur die Mauer“) und einen Markt, sie ist ein gesonderter Gerichtsbezirk, genießt größere Unabhängigkeit in der Ordnung ihrer Gemeindeangelegenheiten als Die Land- 9*
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