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1. Das Mittelalter - S. 35

1880 - Berlin : Gaertner
Die Verfassung des Reiches unter Kavi dem Grossen. Noch zwei Jahre nach Beendigung des Sachsenkrieges kämpfte Karls Sohn 806 Karl an der obern Elbe und an der Saale (gegen wen?), legte rechts von der Elbe Burgen an und zwang einzelne slavische Stämme zum Tribut. Nach häufigen, aber vereinzelten Plünderungen griffen die Normannen in Verbindung mit den slavischen Wilzen 808 die Abotriten 808 an und landeten 2 Jahre später mit 200 Schiffen an der friesischen Küste. Nach dem plötzlichen Tode des dänischen Hauptanführers Gottfried schlossen sie Frieden. Im Nordwesten Europas blühten bis 1000 germanisches Heidenthum, Staatsleben und Kriegsgebrauch (Beowulf, Edda). Seit Karl dem Grossen (Seine Worte zu Marseille) waren die Bewohner, als Normannen im allgemeinen bezeichnet, in allen europäischen Küstenländern gefürchtet. Während Karls 45jähriger Regierung zählt man über 60 Feldzüge. „Er hat,“ sagt Einhard in der Lebensbeschreibung, „das Reich der Franken, das er von seinem Vater schon gross und mächtig bekommen hatte, so herrlich erweitert, dass sein Umfang fast verdoppelt ward“ (Karte!). Die Verfassung des Reiches unter Karl dem Grossen. 63. Verwaltung und Gericht. Gleich den grössten Gesetzgebern des Alterthums verstand es Karl, die Regierung seines gewaltigen Reiches einheitlich zu gestalten, ohne den regen Freiheitssinn seines Volkes zu beleidigen oder die Selbständigkeit der Stämme zu beseitigen. Mit Recht wird er deshalb einer der grössten Gesetzgeber genannt, welche die Welt gesehen hat. Grafen, welche er an der Spitze der Verwaltung und des Gerichtes in einzelnen Theilen des fränkischen Reiches vorfand, setzte er auch in den eroberten Ländern ein und stattete sie mit Lehnsgiitern aus. Um sie versammelte sich zur Gerichtssitzung etwa seit dieser Zeit nicht mehr, wem es beliebte aus dem Volke, sondern es wurden erfahrene Leute auf Lebenszeit ausgewählt, Scabini oder Schöffen, die nach den Volksgesetzen oder, wo diese fehlten, nach bester Ueber-zeugung in Gegenwart der Umstehenden das Recht fanden, wenn eigenes Geständniss oder Eideshelfer oder das Gottesgericht die Anklage klar gestellt hatten. Zur Revision der gesammten Thätigkeit des Grafen, zur Abstellung oder Anzeige von Missbräuchen und Mängeln, zur Untersuchung des kirchlichen Lebens wählte Karl fortan regelmässig jährlich je einen geistlichen und einen weltlichen Grossen aus seiner Umgebung, die Sendboten (missi regales oder dominici), für bestimmte Bezirke (legationes oder missatica) aus. In diesen erschienen sie während ihrer Anwesenheit als Vertreter des Königs, bei denen mit Umgehung des Grafen jedermann etwaige Klagen anbrachte. Zahlreiche uns noch erhaltene Instructionen für die Sendboten zeugen von dem Ernst und der peinlichen Sorgfalt Karls für das Wohl des Geringsten aus seinem Volke. Im Herbste liess er von hervorragenden Männern zur Besserung und Vervollständigung der staatlichen Gesetze Beschlüsse fassen, die als königliche Verfügungen (capitularia) in der Frühjahrs Versammlung der weltlichen und geistlichen Grossen unter Theilnahme vielen Volkes Gesetzeskraft, erhielten. Diese Versammlung beschloss auch über Krieg
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