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1. Römische Kaisergeschichte, Das Mittelalter, Die neuere Zeit bis 1648 - S. 94

1902 - Paderborn : Schöningh
94 Angeblich eines Zimmermanns Sohn (aus Savona im sd. Toscana) war er in Rom fr den geistlichen Stand erzogen. Gregor Vi. machte ihn zu seinem Kapellan. Nachdem er als Begleiter eines abgesetzten Papstes eine Zeitlang in Deutschland gelebt hatte, begab er sich nach Clugny und von dort nach Rom zurck, wo er nunmehr unter fnf Ppsten auf die Entscheidungen der Kurie den wichtigsten Einflu bte. Als er bei des letzten Papstes Tode das Leichenbegngnis leitete, erscholl aus der Menge des Volkes und der Geistlichen der Ruf: Hildebrand soll Papst fein. Er wurde dann durch die Kardinle in der vorgeschriebenen Ordnung gewhlt und von der rmischen Geistlichkeit und dem Volke anerkannt. König Heinrich lie durch einen Bevollmchtigten gegen die ohne seine Zustimmung erfolgte Wahl Einspruch erheben; als aber Gregor erklrte, er fei zur bernahme feiner Wrde gezwungen und werde sich nicht eher weihen lassen, bis die knigliche Besttigung erfolgt fei, gab er feine Genehmigung. Es war die letzte frmliche Besttigung der Papstwahl seitens der weltlichen Macht. Das Kaisertum hatte feinen Einflu auf die Papstwahl verloren. Gregor fhrte die von feinen Vorgngern begonnenen Reformen auf das entschiedenste durch und erlie zur Herstellung der kirchlichen Freiheit und Unabhngigkeit besonders folgende drei Verordnungen: 1. Er gebot den Clibat der Geistlichen. Bereits frher war auf mehreren Konzilien bestimmt, da ein Priester nach empfangener Weihe nicht heiraten drfe; aber dieses Gebot war nicht strenge durchgefhrt worden. Gregors Gebot rief anfangs groen Widerstand hervor. Erst als der Papst allen verheirateten Priestern die geistlichen Amtshandlungen untersagte und auch das Volk, aus seine Seite tretend, sich nicht mehr von ihnen die Heilsmittel der Kirche spenden lie, ward der Clibat nach und nach allgemein eingefhrt. 2. Er verbot die Simonie. So nannte man mit Beziehung auf eine Stelle des Neuen Testamentes die damals bei den Fürsten bliche Verleihung der hheren geistlichen Stellen gegen eine Geldabgabe. Gregor verordnete, da diejenigen, welche in der letzten Zeit durch Simonie geistliche mter erlangt hatten, ihrer Stellen entsetzt werden sollten. 3. Er verbot die Investitur durch Laienhand. Es war Brauch, da die Herrscher die bischflichen Sthle befetzten. Besonders in Deutschland, wo die Bistmer durch den frommen Sinn der Fürsten mit groem Landbesitz und vielen Vorrechten ausgestattet waren, wurde es Sitte, da der König ganz selb-stndig den zu weihenden Bischof bezeichnete und den Geweihten dann durch berreichung von Ring und Stab mit den Regalien, wie
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