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1. Die deutsche Kultur - S. 209

1907 - Leipzig : Brandstetter
die Wahlsürsten (ober, wie sie nunmehr hießen, „Kurfürsten") zu berufen. Die Kurfürsten ober ihre Beoollmächtigten hatten durch das ganze Reich freies Geleit. Ein Kurfürst sollte mit nicht mehr als 200 Pferben und 50 Bewaffneten zum Wahltage kommen. Die Kurfürsten mutzten feierlich schwören, „nach bestem Wissen und Gewissen" einen deutschen König zu wählen „ohne alles ©ebinge, Geschenk, ©abe ober Versprechen". Als Kurfürsten würden sieben bezeichnet: die Erzbischöfe oon Mainz, Köln und Trier, der König oon Böhmen, der Pfalzgraf beim Rhein, der Herzog oon Sachsen-Wittenberg und der Markgraf oon Sranbenburg. Die Krönung sollte zu Aachen durch den Erzbischof oon Köln staüfinben. Das Reichsoerweseramt bis zur Krönung des neuen Königs übte in allen ßänbern des fränkischen, schwäbischen und rheinischen Rechtes der Pfalzgraf, in benen des sächsischen der Herzog oon Sachsen aus. Damit waren die Ansprüche der Päpste, die bieses Recht für sich beanspruchten, beseitigt. Der Reichsoerweser bürste keine Fahnenlehen oergeben, auch kein Reichsgut oeräußern ober oerpfänben. Die „©olbene Bulle" enthielt aber auch wichtige Bestimmungen, die namentlich den Kurfürsten wichtige Vorrechte einräumten, für die Reichsregierung aber höchst nachteilig waren. So würde für die weltlichen Kurfürstentümer die Erbfolgeorbnung nach der Erstgeburt und die Unteilbarkeit der Sänber festgesetzt. Der König war nicht unoerantroortlich, fonbern mußte seine Maßnahmen treffen nach den Beschlüssen der jährlichen Zusammenkünfte mit den Kurfürsten. Sämtliche Kurfürsten erhielten das Vorrecht, daß oon ihren Ee-richten nicht an das königliche (Bericht Berufung eingelegt werben bürste. Damit hatten sich die Kurfürstentümer der höchsten Gerichtsbarkeit des Reiches oollstänbig entzogen. Den Kurfürsten würde die freie Verfügung über Bergwerke und Salinen, über das Münz- und Zollwesen zugesprochen. Unerlaubte Serbinbungen in den Stäbten und die Schutzgemeinschaften zwischen Stäbten sollten für ihre Länber oerboten fein. Damit wollte man die Vereinigungen der Hanbwerker zu Zünften, die Erwerbung des Bürgerrechts der hörigen Hanbwerker, die sich durch Wegzug in die Städte der Abhängigkeit oon den ©runbherren zu entziehen suchten, und die totäbtebünbniffe treffen. Diese Bestimmungen hätten, wenn l,e j5ur Anroenbung kamen, dem kräftig aufstrebenben Bürger- und Stäbtetum den Todesstoß oersetzt und der unglücklichen Klasse der Hörigen und Leibeigenen auf dem Lanbe die einzige Möglichkeit entzogen, sich aus biesem traurigen Zustanbe zu befreien. Die Kurfürsten betrachteten sich und hanbelten oon jetzt an wie eine geschlossene Körperschaft, die mehr als der Kaiser Einfluß auf die Angelegenheiten des Reiches ausübte. Mit allebem hatte das Reich & o f mann, Die deutsche Kultur. 14 onq
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