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1. Die deutsche Kultur - S. 225

1907 - Leipzig : Brandstetter
sog. Rechtsbücher, die Landrechte, Dienstrechte, Lehnrechte, Hofrechte und Stadtrechte. Die berühmtesten Quellen des deutschen Rechts sind zwischen 1215 und 1276 entstanden: der „Sachsenspiegel", der eine Sammlung von norddeutschen und der „ S ch w a b e n s p i e g e l", der eine Sammlung von süddeutschen Rechtsgewohnheiten und Gesetzen darstellt. Rechtszustände besonderer Art gab es in den mittelalterlichen Städten, in denen sich verschiedene ganz neue Verhältnisse entwickelten. Jede Stadt hatte ihr besonderes Recht, das zunächst durch das der Stadt erteilte Privilegium geregelt wurde. Die Summe der Rechte, die einen Ort zu einer Stadt machten, nannte man das Weichbildrecht und das Gebiet, auf welchem diese Rechte hafteten, das Weichbild der Stadt. Das Stadtrecht enthielt Bestimmungen über das Markt-, Münz- und Zollrecht, besonders auch über die eigne Gerichtsbarkeit der Städte. Die ältesten städtischen Privilegien wurden nicht der Stadt, sondern dem Herrn der Stadt erteilt; sie waren Immunitätsprivilegien, durch welche dem Stadtherrn (Bischof oder adeligen Herrn) die gräfliche Gewalt übertragen wurde. Mit der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Reihe von Bürgern, die durch den Handel reich wurden und neuen, größeren Grundbesitz erwarben, gingen die Verwaltungsämter zum Teil an diese über. In dem Kampf der Städte mit den Stadtherren um Erringung größerer Selbständigkeit siegte das Bürgertum. Die Bürgervertretung bekam im 12. und 13. Jahrhundert die Rechtsprechung im Stadtgebiet, die Polizei, die Wahrnehmung der bürgerlichen Handels- und Gewerbeinteressen, die Münze, den Zoll, die Finanzverwaltung und die Bürgerwehr in ihre Hand. Wie die Städte, so erlangten auch die einzelnen Landesherren größere Selbständigkeit in der Handhabung des Rechtswesens. Solange sie sich auf einer Zwischenstufe zwischen bloßen Beamten des Kaisers und selbständigen Fürsten befanden, hatten sie kein Gesetzgebungsrecht. Aber durch die Gewährung der „Immunitäten" oder Ausnahmegerichte, durch Verordnungen und Verfügungen, namentlich aber durch die Befugnis, die ihnen der Landfrieden von 1287 eingeräumt hatte, besondere Bestimmungen mit ihrer Landstände Genehmigung zu erlassen, um den Frieden zu bessern und zu befestigen, entstanden die landes-^..e y r J i ch e n Gerichte. Sie glichen in ihrer Einrichtung zwar den königlichen Grafengerichten, aber die Bezirke der Erafengerichte waren durch sie nach allen Seiten hin durchbrochen und die Einheitlichkeit der Rechtsverhältnisse gestört. An jedem Herrenhof, in jedem Dorf, in jeder Mark entwickelten sich eigene Rechtssätze. Besonders im Bauernrecht fehlte es an Gesetzen, die für größere Bezirke Geltung hatten; nur die allgemeinsten Hofmann, Die deutsche Kultur. 16 ook
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