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1. Kursus 3 = Schulj. 7 - S. 27

1883 - München : Königl. Zentral-Schulbücher-Verl.
13. Rittertum, Burgen, Poesie. 27 Anstrengung und Leidwesen aufgerieben, rief 1250 der Tod den lebensmüden Kaiser von seiner stürmischen Laufbahn ab. Sein Sohn Konrad Iv. (1250—1254) war der letzte staufische Regent auf Deutschlands Thron. Gleich seinem Vater war er mehr um seine italienischen Erblande, als um das deutsche Reich besorgt. Um seinen Bruder zu schützen, ging er 1251 nach Apulien, starb aber hier schon 1254 mit Hinterlassung eines zweijährigen Sohnes Konradin. Dieser zog 1267 zur Eroberung von Neapel über die Alpen, geriet aber nach einer gewonnenen Schlacht in die Gefangenschaft und wurde von Karl von Anjou (afchu), dem der Papst Neapel und Sizilien zu Lehen gegeben hatte, zum Tode verurteilt und 1268, kaum 17 Jahre alt, auf dem Markte zu Neapel hingerichtet. Mit 1268 Konradins Mord erlosch das schwäbische Kaiserhaus, und dessen zahlreiche Güter kamen größtenteils au die nahverwandten Wittelsbacher. 13. Rittertum, Burgen, Poesie. Während der hohenftanfischen Zeit erreichte Deutschland eine hohe Stufe der Kultur und des Glanzes; mittelalterliche Zustünde, Sitten und Anschauungen waren durchweht von ritterlichem Geiste, und das Rittertum hatte seine höchste Blüte entfaltet. a. Rittertum. Die altgermanische Teilung der Stände in Freie und Unfreie hatte sich auch im Mittelalter erhalten, nur daß zwischen den freien Männern die Gliederung in hohen und niederen Adel schärfer hervorgetreten war. In den Zeiten der Kreuzzüge wurden beide durch Ausbildung des Ritterwesens einander näher gebracht; hoher und niederer Adel bildete die Ritterschaft der Christenheit. Der ritterliche Knabe kam im siebenten Jahre an den Hof eines Fürsten oder zu einem berühmten Ritter, wo er als Edelknabe (Bube) Pagendienste verrichtete und in den Rittertugenden unterrichtet wurde. Im vierzehnten Jahre erhielt er ein Schwert und diente jetzt als Knappe seinem Herrn. Hatte er sich während seiner Lehrzeit tadellos und tüchtig gezeigt, so erfolgte nach Ablegung des Gelübdes, stets die Pflichten der Ehre, Wahrheit, Gerechtigkeit und
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