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1. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 47

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 47 — 21 Kabinettsordre *) an die kurmärkische Kammer vom 15. Juli 1749. Da verschiedene Beamte die Bauern mit Stockschlägen übel traktieret haben, S. K. M. aber dergleichen Tyrannei gegen Dero Unterthanen durchaus nicht gestatten wollen, so wollen Höchstdie-selben, daß, wenn forthin einem bewiesen werden kann, daß er einen Bauern mit dem Stocke geschlagen habe, ersterer sodann deshalb alsosort und ohne einige Gnade aus sechs Jahre zur Festung gebracht werden soll, wenn auch schon dergleichen Beamte der beste Bezahler wäre und seine Pacht sogar praenumerierte 2). 22. Kabinettsordre an das Generaldirektorium vom 20. Febr. 1777. Se. K. M. haben wahrgenommen, daß bei Dero Ämtern noch Banergüter sich befinden, die den darauf wohnenden Leuten nicht eigentümlich zugehören, und daß die Beamten, wenn hieruächst die Eltern gestorben, denen Kindern die Höfe abnehmen und solche nach Gefallen an andere vergeben, wie dieses aus dem hierbei erfolgenden Bericht der pommerschen Kammer erhellet, da der Beamte zu Colbatz die Sophie Schünemann aus ihrem väterlichen Bauerhofe zu Jsinger, den sie nach Aussage aller Zeugen recht ordentlich bewirtschaftet hat, wider alles Recht und Billigkeit eigenmächtig vertrieben und einen fremden Wirt darauf gesetzt hat. Wenn nun das Sr. K. M. Willen ganz entgegen ist, vielmehr Dero Intention 3) dahin gehet, daß alle Bauerhöfe, so unter Dero Ämter gehören, sowohl in Pommern, als in der Kur- und Neumark und in den übrigen Provinzen den Besitzern eigentümlich verbleiben *) unmittelbare landesfürstliche Verfügung. 2) vorausbezahlte. *) Absicht.
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