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1. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 67

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 67 — Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt unter was immer sür einem Titel gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen östreichischen Staatskörper, als Kaiser von Östreich, unter den wieder hergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten zu jener Stufe des Glücks und Wohlstandes zu bringen beflissen sein, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets sein wird. Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 6. August im eintausend achthundert sechsten, Unserer Reiche, des Römischen und der Erblichen, im fünfzehnten Jahre. (L S.) Franz. Johann Philipp Graf v. Stadion, Ad Mandatum Sacrae Caesareae ac caes. regiae apost. Maj. proprium. Hofrath v. Hudelist. 33. Das Rüchelsche Corps') auf dem Marsche nach Jena. Am 13. gegen 5 Uhr abends setzte sich nun Rüche! mit seinem Corps in Marsch. Als zuvor die Gewehre geladen wurden, war der Eindruck nicht zu verkennen, den diese ernstliche Vorbereitung auf einen großen Teil der Gemüter machte. Indessen war der Soldat trotz alles schon erlittenen Mangels willig und guten 1) große Heeresabteilung. 5*
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