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1. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 148

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 148 — Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen_______ Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Xi. Reichskriegswesen. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pslicht nicht vertreten lassen. Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein ein- heitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. . . . Art. 64. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Be- fehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen (Für die Bayern gilt diese Verpflichtung nur im Krieg.) Xii. Reichsfinanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und aus den Reichshaushallsetat J) gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Alt. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Ausnahme einer Anleihe, *) Reichshaushaltsvoranschlag.
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