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1. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 26

1916 - Hamburg : Herold
— 26 — Zur Ausübung der richterlicher! Gewalt setzten die Grafen einen Vogt ein, der in ihrem Namen Gericht hielt. Allmählich wurde jedoch seine Macht eingeschränkt durch den Rat, der die Vertretung der Stadtgemeinde bildete. Dieser besaß die kommunale Polizeigewalt und damit verschiedene richterliche Befugnisse, die sich mit der Zeit sehr erweiterten. Schon früh wurden dem Vogte zwei Ratmannen beigeordnet, durch die er bald geradezu beaufsichtigt wurde. Ein entschiedenes Übergewicht über das Vogtgericht erhielt der Rat dadurch, daß er die für Hamburg gültigen Rechtssätze in dem „Stadtbuch" (zuerst 1270) schriftlich aufzeichnen ließ und nun auf Grund feststehender Bestimmungen seine richterlichen Entscheidungen abgab. Da die Urteile des Vogtgerichtes einer solchen sicheren Grundlage entbehrten und meist nach persönlichem Ermessen gefällt wurden, so appellierten die Parteien häufig an das „Buch auf dem Rathause", und bald bildete der Rat die höhere Instanz, während das Vogtgericht zum Niedergericht herabsank. Als endlich im Jahre 1392 die gräfliche Vogtei durch Verpfändung in den Besitz der Stadt kam, hatte sie längst alle Bedeutung verloren. Überhaupt erlangte Hamburg im Laufe des 13. Jahrhunderts die Stellung einer im wesentlichen freien Stadt, die nur äußerlich der Landeshoheit der holsteinischen Grafen untergeben war. Im Jahre 1292 wurde der Stadt das Recht der „Köre"*) urkundlich bestätigt; danach durfte der Rat Verordnungen erlassen und wieder aufheben, wie es das Wohl des Gemeinwesens erforderte. Zugleich erkannten die holsteinischen Grafen das im Stadtbnche aufgezeichnete städtische Recht an und gewährten dem Rate das Recht, weitere Satzungen festzustellen und in das Buch einzutragen. Damit war der Stadt die Autonomie, das Recht, sich selbst Gesetze zu geben, zuerkannt. Auch übte Hamburg bereits im 13. Jahrhundert die Münzgerechtigkeit aus. Die Obrigkeit der Stadt bildete nunmehr der Rat, in dessen Hand die richterliche, die gesetzgebende und die vollziehende Gewalt lag. Die Zahl der Ratmannen (consules) schwankte zwischen 18 und 24 Personen, darunter *) Köre — Wahl, Bestimmung, Verfügung.
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