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1. Das Altertum - S. 26

1913 - Münster (Westf.) : Schöningh
26 d) Staat, Gesellschaft, Verkehr. Die Staatsform Babyloniens und Assyriens war ein absolutes Knigtum, dessen Machtbefugnisse aber an den Privilegien der Tempel und den Rechten der Vollbrger gewisse Grenzen hatte. Der König stellte zwar die Rechtsnormen auf. hatte aber auch die Pflicht, sich danach zu richten. Schon in ltester babylonischer Zeit rhmten sich die Könige der Pflege des Rechtes; aber erst durch König Hammnrabi von Babylon erhielten das Familien-, Handels- und Strafrecht ihre genaue Kodifi-zierung und wurde Babylon der vornehmlichste Rechtsstaat des Orients. Der Grundgedanke des Gesetzbuches Hammurabis ist die Sicherstellung von Person und Eigentum, oder wie der Gesetzgeber es ausdrckt: da der Schwache dem Starken nicht Gewalt antue, und Waisen und Witwen gesichert seien".1) Ich habe dem Wasser nicht gewehrt zu seiner Zeit, Ich habe gegen flieendes Wasser nicht einen Damm aufgeworfen, Ich habe das Feuer nicht gelscht zu seiner Stunde, Ich habe keine Herden von den Tempelgtern verscheucht, Ich habe keinem Gott gewehrt bei seinen Prozessionen, Ich bin rein, ich bin rein, ich bin rein, ich bin rein. Ich habe getan, was die Menschen .... Und worber die Götter sich freuen. Ich habe Gott zufriedengestellt durch das, was er liebt: Ich habe dem Hungernden Brot gegeben Und dem Drstenden Wasser Und dem Nackenden Kleider Und dem Schifflosen eine Fhre, Ich habe den Gttern Opfer dargebracht, Und den Verstorbenen Totenopfer, Rettet mich doch, schtzt mich doch, Und zeugt nicht wider mich vor dem groen Gott! Ich bin reinen Mundes und reiner Hnde, Einer, zu dem Willkommen!" gesagt wird von denen, die ihn sehen. !) Ans dem Gesetzbuche des Hammurabi: 22. Gesetzt, jemand hat einen Raub verbt und ist darauf gefat worden, so wird der Betreffende gettet. 23. Gesetzt, der Ruber ist nicht gefat worden, so soll der Beraubte das, was ihm abhanden gekommen ist, vor einem Gotte genau angeben; dann werden die Ortschaft und der Polizeiprfekt, in deren Bezirk oder Gebiet der Raub stattgefunden hat, das, was ihm abhanden gekommen ist. ihm ersetzen. 55. Gesetzt, jemand hat seinen Graben zur Bewsserung aufgetan, ist (aber) nachlssig gewesen, soda er verschuldet hat, da das Wasser das Feld seines Nachbarn fortgerissen hat, so soll er Getreide entsprechend seinem Nachbarn darmeffen.
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