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1. Das Altertum - S. 27

1913 - Münster (Westf.) : Schöningh
27 Die Grundlage des wirtschaftlichen Lebens bildeten in Babylonien Ackerbau und Viehzucht; die Kosten der Bewirtschaftung des Landes brachten die Bauern vielfach in Abhngigkeit von Kapitalisten und Tempeln, da diese zugleich Bankinstitute waren. Als Wertmesser dienten die Edelmetalle, Gold nud Silber, die in einem festen Verhltnisse von 59. Gesetzt, jemand hat ohne Erlaubnis des Eigentmers eines Gar-tens in jemandes Garten einen Baum gefllt, so soll er J/.2 Mine Silber dar-wgen. 128. Gesetzt, jemand hat eine Ehefrau genommen, jedoch einen Vertrag in Beziehung auf sie nicht abgeschlossen, so gilt das betreffende Weib gar nicht als Ehefrau. 138. Gesetzt, jemand will seine erste Gattin, die ihm Kinder nicht geboren hat, verstoen, so soll er ihr Geld im vollen Betrage ihres Mahl-schatzes geben, auch soll er die Mitgift, die sie aus ihrem Vaterhause gebracht hat, ihr im vollen Betrage erstatten: dann darf er sie verstoen. 145. Gesetzt, jemand hat eine Ehefrau genommen, jedoch sie hat ihm keine Kinder geschenkt, deshalb hat er sich vorgenommen, eine Neben-srau zu nehmen, so darf der Betreffende eine Nebenfrau nehmen; in sein Haus darf er sie einfhren; die betreffende Nebenfrau darf sich aber mit der Ehe-srau keinesfalls gleichstellen. 14^. Gesetzt, das betreffende Weib hat sich nicht damit einverstanden erklrt, im Hause ihres Ehemannes wohnen zu bleiben, so soll er ihre Mit-gift, die sie aus ihrem Vaterhause gebracht hat, ihr im vollen Betrage er-statten, erst dann soll sie davongehen. 168. Gesetzt, jemand hat sich vorgenommen, ein Kind von sich zu enterben und zu den Richtern gesagt: Mein Kind will ich enterben", so sollen die Richter das. was in seinem Falle dahinter steckt, untersuchen; dann darf, gesetzt, das Kind hat eine schwere Missetat, die geeignet ist, es zu enterben, nicht verbt, der Vater sein Kind auf keinen Fall enterben. 218. Gesetzt, ein Arzt hat jemandem eine schwere Verletzung mittels des bronzenen Operationsmessers beigebracht und dadurch den Tod des Be-treffenden veranlat, oder er hat jemandes Trnenfistel mittels des bronzenen Operationsmesfers geffnet und dadurch das Auge des Betreffenden zerstrt, so wird man ihm die Hand abschneiden. Aus dem Epilog zum Gesetze Hammurabis: Ter Unterdrckte, der in eine Rechtssache verwickelt wird, mge vor das Bildnis von mir, dem gesetzgebenden Könige, kommen und dann mein be-schriebenes Denkmal sich vorlesen lassen; meine kostbaren Worte mge er dann hren, und mein Denkmal mge alsdann die Rechtssache ihn erkennen lassen: sein Recht mge er finden, sein Herz mge er aufatmen lassen, und also mge er dann sagen: Hummitrabi srwabr ist ein Herr, der wie ein leiblicher Vater fr das Volk ist! Dem Worte Marduks, seines Herrn, hat er sich gefgt und dadurch Marduks Triumph oben und unten erreicht, das Herz Marduks, seines Herrn, erfreut und Gedeihen dem Volke fr immerdar bereitet; auch hat er das Land auf rechtem Wege geleitet."
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