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1. Das Altertum - S. 227

1913 - Münster (Westf.) : Schöningh
227 entsprach die Aufstellung in Keiljorm'), die durch den gewaltigen Vorsto $ie der Masse trotz der unzureichenden Bewaffnung der einzelnen den Sieg Kampfesweise. herbeifhrte. War der Feind zu stark, so wuten die Germanen ihn uns Irrwegen in ein ungnstiges Terrain zu locken und so unschdlich zu machen. Die Verfolgung des fliehenden Feindes wurde dem einzelnen berlassen. Stieen sie auf der Wanderung mit dem Feinde zusammen, so schoben sie die Wagen, die ihre Habe fhrten, zur Wagenburg zu-stimmen, in deren Schutz sie Weib und Kinder bergen konnten. Das Gerichtswesen. Die Volksversammlung spielte auch im 'Gerichtswesen eine groe Nolle, nctmetetch als mit der Entwicklung abgeschlossener Gemeinwesen die Verfolgung der Verbrecher nicht mehr ausschlielich der Sippe anheimfiel, sondern auch im Rechtsleben das Ein-greifen der Gesamtheit sich bemerkbar machte. Allerdings wurden nur fchwerwiegende Verbrechen, wie Fahnenflucht und Landesverrat, die nicht nur den Frieden der Gesamtheit verletzten, sondern auch die Götter, die Hter des ffentlichen Friedens, beleidigten, von der Volksversammlung geahndet. Je nach der Gre der Schuld wurde die Strafe (Ertrnken. ^ Aufhngen, Versenken in einen Snmps) bemessen. Die Vollstreckung des Vollstreckung. Urteils wurde als eine Art Opferhandlung aufgefat, durch welche die Gottheit vershnt werden sollte. berdies sagte sich der Schuldige durch m das Verbrechen von der Volksgemeinschaft los; er verfiel der Friedlosig- losigkeit. keit, der zufolge jeder ihn ergreifen und tten konnte. Auer der Volksversammlung hielten die Germanen besondere Gerichtsversammlungen. In jedem Siedelungsbezirk gab es eine eigene Gerichts- oder Dingsttte, den Malberg, der durch Burne weithin Die Malsttte, erkenntlich war. Zu bestimmten, feststehenden Zeiten trat die Gemeinde an dieser Stelle zum echten Ding') zusammen, um die schwebenden Das Ding. Rechtsflle zu erledigen. Verlangte ein Vergehen ein rasches Urteil, so wurde ein gebjblties Ding gehalten, zu dem nur die vom Richter be-sonders Entbotenen erscheinen muyten. !) Die Schlachtreihe der Barbaren hatte die Gestalt eines Keiles oder Dreiecks, war hinten breit und ging nach vorn schmal aus, fast wie der Kopf eines Ebers, dicht und fest von Schilden umwallt. Die au Gliedern und Haufen zusammengesetzten langen Flanken bildeten eine fast schrge Aufstellung und zogen sich mehr und mehr auseinander, so da sie ganz hinten einen breiten Raum einnahmen. Agathias. 2) Die Bezeichnung Ding im Sinne von Gerichtsversammlung. Gerichts-Verhandlung hat sich erhalten in dingen = jemanden durch Verhandeln fr bestimmten Lohn gewinnen; verteidigen mhd. vertagedingen, nrspr. = vor Gericht verhandeln. Anklnge an das germ. Gerichtswesen enthalten die Redens-arten: Gut Ding will Weile haben, jemanden dingfest machen, Umstnde machen- 15*
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