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1. Von Luther bis zum Dreißigjährigen Krieg - S. 268

1895 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
den Franzosen, in Osnabrück mit den Schweden und den deutschen Fürsten. Diese Verhandlungen dauern an die vier Jahre, denn groß sind die Schwierigkeiten der Einigung. Jede Partei und jeder Fürst verlangt möglichst viel (Frankreich das ganze Elsaß, Schweden das ganze Pommern, die protestantischen Fürsten volle Religionsfreiheit und den Besitzstand von 1618), und diese Forderungen steigert und fallen, je nachdem Siegesnachrichten vom Kriegsschauplatz eintreffen. Zuletzt einigt man sich doch über ein gewisses Mittelmaß aller Forderungen. Doch der Kaiser will diese Bestimmungen immer noch nicht genehmigen. Erst als auch Bayern verloren ist und der Feind siegreich in die österreichischen Erbländer eiudriugt, giebt der Kaiser nach und fügt sich in das Unvermeidliche. Am 24. Oktober 1648 unterzeichnen sämtliche Unterhändler im Rathaussaal zu Münster den Friedensvertrag zwischen dem Kaiser, den Franzosen, den Schweden und den Ständen des deutschen Reiches. Dieser Friede wird der westfälische Friede genannt. Unermeßlicher Jubel herrscht in Deutschland, als dieser Friede verkündigt wird, Danklieder erschallen („Nun danket alle Gott . . „Gottlob, nun ist erschollen . . ." und heiße Dankgebete dringen zu Gott empor. 2. Die Friedensbestimmungen. a. Gebietsveränderungen. Frankreich erhält das seither österreichische Ober-und Unterelsaß, die Schutzherrschaft über die in diesem Gebiet liegenden 10 Reichsstädte (ausgenommen Straßburg, die betreffenden Städte bleiben aber deutsche Reichsstädte); Bestätigung des Besitzes von Metz, Toul und Verdun (1552 geraubt). Schweden erhält statt des verlangten ganzen Pommern Vorpommern mit Rügen, Usedom und Wollin und außerdem noch das Stiftsland Bremen (nicht die Stadt), alles als Reichslehen: dazu noch 5 Millionen Thaler für Kriegskosten. Brandenburg erhält nur Hinterpommern (trotz feines Erbrechtes auf ganz Pommern) und zur Entschädigung dafür die Stiftsländer Magdeburg, Halberstadt und Minden. Kursachsen behält die beiden Lausitzen und erhält einige Stücke des Bistums Magdeburg. Bayern behält die Oberpfalz. Die Pfalz wird nur im Umfang der Unterpfalz (Rheinpfalz) wieder hergestellt, erhält aber die neu geschaffene achte Kurwürde. Die kleineren Fürstentümer, welche auf der Seite Schwedens gestanden, werden durch eingezogene geistliche Güter entschädigt. Die Schweiz und die Niederlande, welche schon längere Zeit thatsächlich nicht mehr zum deutschen Reiche gehörten, werden als selbständige Länder anerkannt.
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