Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 8

1898 -
Ii b. Vertiefende Betrachtung. War aber der Kurfürst zu seinem Thun berechtigt? — Es scheint so, als hätte er nicht das Recht gehabt, die Beamten nur von sich abhängig zu machen, die althergebrachte Steuer zu beseitigen durch Einführung einer neuen, durch die er ohne Bewilligung der Landstände alles nötige Geld erhielt; es scheint unrecht gewesen zu sein, daß der Kurfürst durch das alles die Bedeutung der Landstände vernichtete, um so mehr, wenn wir an unsere Volksvertretungen denken, die mit den Fürsten zusammen regieren — aber hätte Friedrich Wilhelm nicht so gehandelt, so wäre gar kein Staat entstanden, bei der nächsten Gelegenheit wären die Teile auseinandergefallen. Nur auf diese Weise konnte ein Gemeingeist entstehen, konnte erreicht werden, daß die verschiedenen Länder sich als Glieder eines Ganzen fühlen, als einen zusammengehörigen Staat betrachten lernten. Nur so wurde der Kurfürst der Vertreter eines einheitlichen Staates, und nur Einheit macht stark. Iii. Vergleichende Zusammenstellung. 1. Nun wollen wir den Staat, den Friedrich Wilhelm schuf, mit unserem Staate vergleichen. — Der Kurfürst regierte zuletzt allein (unbeschränkte Alleinherrschaft); unser Fürst regiert mit der Volksvertretung (beschränkte Alleinherrschaft). Republik (z. B. Frankreich): das Volk herrscht durch die Volksvertretung und den Präsidenten. 2. Wie war es zu Anfang der Regierung Friedrich Wilhelms in Vergleich zu jetzt? — Landständische Verfassung; nur ein Teil des Volks war vertreten in ungerechter Bevorzugung (besonders der Adel), jetzt ist das ganze Volk vertreten. Ergänzung des Lehrers: Nur Mecklenburg hat noch in Deutschland eine landständische Verfassung. 3. Wie steht es jetzt mit der Scheidung der Stände? — Wir haben wohl noch Stände: Bauernstand, Handwerkerstand u. s. w., aber diese Stände unterscheiden sich nicht nach der Geburt, sondern nach der Beschäftigung und sind nicht so schroff von einander getrennt, auch ist nicht der eine auf Kosten des andern bevorzugt wie damals (die aus der Reformationszeit bekannte Leibeigenschaft kann herangezogen werden). 4 Wann erst kann von Staat gesprochen werden. — Noch nicht, wenn nur Personalunion besteht, sondern wenn volle Gemeinsamkeit (Beamten, Steuern, jetzt gemeinsame Volksvertretung, gemeinsame Gesetze, gemeinsames Heer u. s. w.) vorhanden ist. 5. Was hat ein Fürst, was haben die Unterthanen zu leisten? — Der Fürst muß fortwährend das Ganze im Auge haben und bedacht sein, Einrichtungen zum Wohle des Staates zu treffen, schädliche Zustände aber zu beseitigen: er hat den Staat zu regieren. Die Unterthanen haben dem Fürsten Treue zu leisten, den Gesetzen gehorsam zu sein und Steuern zu zahlen (Heer, Beamte u. s. w.), damit der Staat bestehen kann. 6. Die verschiedenen Steuern. — Kops- und Grundsteuern , Accise: direkte, indirekte Steuern. Jetzt gemischtes System:
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer