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1. Praktisches Lehrbuch der Sächsischen Geschichte - S. 101

1907 - Leipzig : Wunderlich
— 101 — Am meisten hatten die Kurfürsten von Sachsen gewonnen, die seit 1423 zu den höchsten Fürsten Deutschlands zählten und verschiedene Vorrechte genossen. Während früher die Herrscher bald hier, bald da ihren Hof aufschlugen, um alle Gebiete zur Tragung der Hofunterhaltungskosten heranzuziehen, bildeten sich im Lause der Zeit feste Herrschersitze aus. Seit der Teilung war Weimar die Hauptstadt sür die Eruestiner und Dresden für die Albertiner. Damit ging Hand in Hand die weitere Ausbildung des Hofbeamtentums. Dies wurde namentlich durch die Erlangung der Kurwürde nötig. Die Rechtssachen des Kurfürsten besorgte der Kanzler, die Verwaltung hingegen der Hofmeister. Der Hofstaat nahm ebenso an Ausdehnung und Glanz zu. Es gab nun Hosmarschülle und Kammermeister. Am Hofe des Fürsten sammelten sich nun die Adligen, welche sich nach ihren Gütern nannten und sich durch ihre Wappen voneinander unterschieden. Auch in der Verwaltung des Landes hatte sich manches geändert. Die alten Landdinge hatten unter Heinrich dem Erlauchten ihr Ende erreicht. Dasür waren im 14. Jahrhunderte die Landtage aufgekommen. Die Landesherren versammelten die Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Städte, alfo die Vertreter der oberen Stände. Diese bewilligten anfangs Steuern für außergewöhnliche Bedürfnisse und verdrängten so die früheren Beden, welche die Fürsten sonst alljährlich erbeten hatten. Nach und nach erweiterten sich die Rechte und Befugnisse des Landtags, und die Stände berieten sogar über Krieg und Frieden mit und nahmen neben den Landesherren die Wohlfahrt des Landes wahr. Im Rechtswesen war gleichfalls vieles anders geworden. Die Fürsten hielten die Gerichtstage nicht mehr selbst ab, sondern ließen sie von Hofrichtern verwalten. Die landesherrlichen Vögte erhielten den Namen Amtmann oder Hauptmann oder Amtshauptmann. Die Amtleute verwalteten auch die großen fürstlichen Güter mit ihrem Zubehör, die sogenannten Ämter, und übten zugleich die Aufsicht und das Gericht über die Städte ihrer Pflege. Die amtssässigen Edelleute waren ihnen auch unterstellt, während die großen schristsässigen Edelleute, die weder dem Vogte noch dem Amtshauptmanne untergeben waren, sondern nur einer „Schrift" des Landesherrn gehorchen mußten und deswegen schriftfäfsig hießen, noch unmittelbar unter dem Lanvesherrn standen und nur vom Obergericht belangt werden konnten. Da die Fehden unter dem Adel verboten waren, so hatten nun diese Gerichte überhaupt viel mehr Streitfälle zu schlichten als ehedem. Über die gutsangehörigen Bauern übten nach wie vor die Grundherren die Polizei und die niedrige Gerichtsbarkeit aus; die Städte hingegen erlangten außer ihrer Selbstverwaltung auch die selbständige Gerichtsbarkeit, welcher ein Stadtrichter vorstand. Das
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