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1. Praktisches Lehrbuch der Sächsischen Geschichte - S. 102

1907 - Leipzig : Wunderlich
— 102 — Rechtswesen erlitt noch dadurch eine große Umänderung, daß das volkstümliche deutsche Recht von dem gelehrten römischen Rechte verdrängt wurde. Nur Rechtsgelehrte, Doktoren, konnten noch das Recht schöpfen und sprechen. An die Stelle des mündlichen Verfahrens trat das schriftliche, das viel zusammengesetzter und verwickelter war als das alte, weswegen auch die streitenden Parteien sich gezwungen sahen, in den entstehenden Rechtsanwälten einen Rechtsbeistand zu suchen. Die Staatsgewalt beschränkte sich früher auf die Erhaltung des Friedens nach außen und innen und begnügte sich, wenn sie die dazu nötigen Geldmittel aufgetrieben hatte. Allmählich aber erweiterte sie ihre Wirksamkeit und gab immer weiteren Gebieten des öffentlichen Lebens bestimmte Gesetze und Ordnungen, um dadurch die Wohlfahrt des Landes zu mehren und zu schützen. Zuerst wurde das Münzwesen geregelt. Friedrich der Freidige ließ die alten Groschen (grossi Misnenses), die sogenannten Dickpfennige, schlagen und bestimmte den Wertgehalt. Von ihnen gingen 60 auf die Mark, weshalb man feit der Zeit auch nach Schocken rechnete. Der Staat schützte auch die Juden vor Unbill und ließ sich diesen Schutz besonders versteuern, weswegen der Judenschutz zu den ergiebigsten Einnahmequellen der Fürsten gehörte. Aber auch in das private Leben griff die Staatsgewalt ein. So suchte Ernst mit seinem Bruder dem übermäßigen Auswand, der zu ihrer Zeit getrieben wurde, durch eine Kleiderordnung zu steuern. So dursten sich Knechte fortan nur in inländisches Tuch kleiden mit Ausnahme der Hosen, Hüte, Koller und Brustlätze. Den Bürgern war untersagt, seidene Kleider zu tragen. Die Schleppen der Frauen durften nicht über zwei Ellen lang sein, ihr Kopfputz nicht mehr als 30 Gulden kosten. Einem Ritter waren nur zwei Mäntel zu tragen gestattet oder ein Kleid, welches ohne den Mantel vierzig Gulden wert war. Ebenso suchten sie dem Übermaße in den Gastereien zu steuern. So durften Werkleute zum Mittag- und Abendessen nicht mehr als vier Speisen erhalten, nämlich eine Suppe, zwei Fleisch- oder Fischgerichte und ein Gemüse. Um das inländische Gewerbe zu heben, ward z. B. in Dresden verboten, ausländische Weine zu verzapfen, während der Stadt Dresden das Recht erteilt ward, von allen schweren Lastwagen eine Abgabe zu erheben, wovon die Steinwege und Straßen unterhalten werden sollten. Um Betrügereien im Handel und Verkehre^ zu verhüten, hielt die Obrigkeit auf richtiges Maß und richtige Gefäße und sie bestrafte z. B. alle die Böttcher, die wiederholt zu kleine Gefäße herstellten, damit, daß sie ihnen die beiden Daumen abhackte, um ihnen fernerhin alle Betrügereien unmöglich zu machen. Trotzdem Sachsen in der Zeit von 1100—1500 noch vielfach von verwüstenden Kriegen und zerrüttenden Kämpfen heimgesucht wurde,
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