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1. Praktisches Lehrbuch der Sächsischen Geschichte - S. 173

1907 - Leipzig : Wunderlich
— 173 — Spitze der Regierung berufen und der alte ständische Landtag versammelt, der die neue Landesverfassung in sechs Monaten durcharbeitete. So kam die Konstitution oder Verfassung zu stände, der Vertrag, den der König mit seinem Volke vereinbarte und der die Rechte und Pflichten beider genau darlegte. Am 4. September 1831 wurde sie feierlich übergeben und zum Staats- und Grundgesetz von Sachsen erhoben. An diesem Tage trat unser Vaterland in die Reihe der Verfassungsstaaten ein. Für die Geschichte und die Geschicke unseres Landes und Volkes ist dieser Tag von höchster Bedeutung. An ihm erwarb es das hohe Recht, an der Regierung des Landes mitzuarbeiten, denn durch die Verfassung hatte der König einen Teil seiner Gewalt an die Landesvertretung, an die beiden Kammern abgetreten. Der König gab nun im Bunde mit den beiden Kammern die Gesetze. Zur Ersten Kammer gehören die volljährigen königlichen Prinzen, sowie Vertreter des Adels und der Städte, der Universität und des Kirchenregiments (also im allgemeinen die Vertreter der alten Stände). Die Mitglieder der Zweiten Kammer aber werden vom Volke selbst gewählt. Mit diesem Rechte ist somit für jeden rechtschaffenen und gewissenhaften Staatsbürger auch die heilige Pflicht verknüpft, nach bestem Wissen und Gewissen die einsichtsvollsten Männer zu Abgeordneten auszuwählen und selbst die Gesetze und Ordnungen streng zu achten und sich jedweder Empörung und Widersetzlichkeit zu enthalten. Das Königshaus verzichtete großmütig auf seine Krongüter zu gunsten des Staates und ließ sich dafür nur eine Zivillifte aussetzen. 2. Die segensreichen Gesetze infolge der neuen Staatsverfassung. Die neue Staatsverfassung brachte dem Lande viele segensreiche Gesetze, welche in rascher Aufeinanderfolge teils noch zu Lebzeiten Antons, teils unter Friedrich August Il (1836—54), dem verdienstvollen Lenker des sächsischen Staatsschiffes in schwierigen Zeiten, erlassen wurden. Zuerst erschien 1832 die neue Städte- und 1838 die Landgemeindeordnung. Jede Gemeinde erhielt ihren bestimmten Wirkungskreis und ihre Rechte und Pflichten. Wichtig für das gesamte Volksleben war ferner die Ablösung der bäuerlichen Lasten- und Frondienste, sowie die Aushebung der Erb- und Lehensuntertänigkeit der Bauern, so daß es von da an einen freien Bauernstand in Sachsen gab. Da jedoch die freien Bauern nicht sogleich die Entschädigung- und Abfindungsgelder an die früheren Lehensherrschaften bezahlen konnten, so errichtete der Staat die Landrentenbank. Diese gab die erforderliche Menge von Landrentenbriefen aus und bezahlte damit die Abfindungssumme. Die Bauern aber mußten innerhalb 55 Jahren nach und
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