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1. Praktisches Lehrbuch der Sächsischen Geschichte - S. 183

1907 - Leipzig : Wunderlich
— 183 — Regierung im Bundesrate ihren Einfluß geltend machen, aber mit ihren vier Stimmen bildet sie nur selten das Zünglein an der Wage. Der Landesschutz ist eine Hauptaufgabe des Reichs; das sächsische Kriegsministerium blieb als oberste Reichsmilitärbehörde für Sachsen bestehen und überwacht im Aufträge des Reiches die Ausbildung der Truppen und die Ausführung der Reichsmilitärgesetze. Mit der wachsenden Bewohnerzahl und Reichsarmee stieg auch Sachsens stehendes Heer. Seit 1899 bildet es zwei Armeekore, von denen das 12. seinen Sitz in Dresden, das 19. aber in Leipzig hat. Sachsen hat sein eigenes Ofsizierkor^ps^, ein eigenes Kadettenhaus und eigene Feldzeichen und sein Heer steht unter dem Kommandorecht des Königs als des „Kontingentsherrn". Die höheren Militärbildungsanftalten teilt aber Sachsen mit Preußen. Neue Kasernen sind in zahlreichen Städten entstanden, vor allem in der „Albertstadt" zu Dresden. Das Reich besorgt die Straf- und Zivilgesetzgebung. Dem sächsischen Justizministerium bleibt vornehmlich die Ausführung jener überlassen, daneben die Regelung und Überwachung der Landesgesetzgebung. 1879 ward die neue deutsche Gerichtsverfassung eingeführt. Das ehemalige Oberapellationsgericht verwandelte sich in das Oberlandesgericht in Dresden, die Apellationsgerichte in Landgerichte (jetzt sechs in Dresden, Leipzig, Zwickau, Chemnitz, Freiberg, Bautzen), die Bezirks- und Gerichtsämter in Amtsgerichte. Das Bundesoberhandelsgericht zu Leipzig, 1869 gegründet, erweiterte sich 1876 zum Reichsgericht, dem höchsten Gerichtshöfe des Deutschen Reiches. Die Landesverwaltung ward gleichfalls neu geordnet. Die Kreisdirektionen wurden durch Kreishauptmannfchaften ersetzt '(jetzt fünf), welche die Aufsicht über die Amtshauptmannschaften (27) führen. Alle Städte, die die revidierte Städteordnung haben (solche über 5000 Einwohner müssen sie annehmen), erhielten einen größeren Wirkungskreis und größere Selbständigkeit; sie stehen unmittelbar unter der Kreishauptmanilfchaft, während die übrigen Stadt- und die Landgemeinden den Amtshauptmannschaften unterstellt sind. Bezirksausschüsse aus Vertretern der Höchstbesteuerten und Gemeinden stehen den Amtshauptmannschaften und Kreisansfchüfse aus Abgeordneten der Bezirksversammlungen den Kreishauptmannschaften beratend und beschließend zur Seite. Fürs Schulwesen ist viel geschehen. 1873 ward ein neues Bolksschulgefetz geschaffen und nach Johanns Tod allmählich eingeführt. seitdem beaufsichtigen nicht mehr Superintendenten, sondern königliche Bezirksschuliuspektoren das Volksschulwesen. Zugleich wurden neue Lehrgegenstände wie weibliche Handarbeiten und Turnen allgemein eingeführt und die Fortbildungsschulen für Knaben ins Leben gerufen. Streng hielt man auf die Erbauung gesunder, lichtvoller,
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