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1. Praktisches Lehrbuch der Sächsischen Geschichte - S. 196

1907 - Leipzig : Wunderlich
— 196 — 3. Die Stände. Für das ganze Königreich Sachsen, nicht bloß für die Erbländer, sondern auch für die Lausitz, besteht eine allgemeine Ständeversammlung, welche in zwei Kammern abgeteilt ist. Diese sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. a) Die Erste Kammer besteht aus den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, den Vertretern der fünf Schönburgischen Rezeßherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, dem Besitzer der Herrschaft Wildenfels, den Besitzern der Herrschaften Königsbrück und Reibersdorf, aus dem Vertreter der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen, ans den Vertretern des Hochstiftes Meißen, des Kollegiat-ftiftes Wurzen, des Domstiftes St. Petri zu Bautzen und der Landesuniversität Leipzig, sowie aus dem Superintendenten zu Leipzig, dem evangelischen Oberhofprediger, ans zwölf Rittergutsbesitzern, welche aus Lebenszeit gewählt worden sind, aus zehn Rittergutsbesitzern, welche der König aus freiem Ermeffen auf Lebenszeit ernennt, aus den Oberbürgermeistern von Dresden und Leipzig, aus sechs anderen Bürgermeistern und fünf Mitgliedern, die der König gleichfalls auf Lebenszeit bestimmt. Somit zählt die Erste Kammer gegen 50 Mitglieder (ihre Zahl soll aber durch Vertreter der Industrie erhöht werden). b) Die Zweite Kammer hingegen wird aus 37 Abgeordneten der Städte und aus 45 Abgeordneten der ländlichen Wahlkreise gebildet und zählt also 82 Mitglieder. Diese werden von den stimmberechtigten sächsischen Staatsbürgern auf sechs Jahre gewühlt. Die Wahl ist nach dem Wahlgesetze von 1896 geheim, aber indirekt. Nach ihren Steuerleistungen werden die Urwähler in drei Klassen geteilt. Jede Klasse wählt für sich eigene Wahlmänner. Diese wählen dann zusammen den Abgeordneten. Es besteht somit die Klaffenwahl und zwar die Dreiklaffenwahl. Aller zwei Jahre scheidet der dritte Teil der Abgeordneten aus. Gewöhnlich tritt der Landtag aller zwei Jahre zusammen, doch kann auch der König in besonders dringlichen Fällen außerordentliche Landtage einberufen. c) Beide Kammern beraten und beschließen getrennt. Ihre Verhandlungen werden von je einem Vorsitzenden oder Präsidenten geleitet. Der Präsident der Ersten Kammer wird vom Könige er- nannt, der der Zweiten Kammer dagegen von den Mitgliedern derselben selbst gewählt. Der Wirkungskreis der beiden Kammern erstreckt sich hauptsächlich auf die Beratung des Staatshaushaltes, da der größte Teil der Gesetzgebung auf das Reich übergegangen ist. Ohne deren Zustimmung kann weder ein Gesetz erlassen, noch abgeändert oder aufgehoben werden. Gesetzentwürfe werden zumeist von der Regierung, sie können aber auch von den Kammern eingebracht
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