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1. Praktisches Lehrbuch der Sächsischen Geschichte - S. 197

1907 - Leipzig : Wunderlich
— 197 — werden. Können sich die beiden Kammern über einen Gesetzentwurf nicht einigen, so wird aus Mitgliedern beider Kammern eine Deputation gebildet, die dann sür die Vereinigung sorgt. In betreff des Staatshaushaltplanes prüfen die Kammern die Einnahmen und Ausgaben, bestimmen auf Grund des von der Regierung aufgestellten Voranschlages die Ausgaben sür die nächsten beiden Jahre, welche eine Finanzperiode bilden, und bewilligen^ dementsprechend die zu erhebenden Steuern. Außerdem können die Stände Beschwerden über die Staatsbehörden anbringen, ferner Petitionen (Gesuche) und Beschwerden der Untertanen prüfen, sie entweder verwerfen oder der Staatsregierung zur Berücksichtigung anempfehlen. Gesetzeskraft erlangt aber ein Gesetz erst dann, wenn es vorn Könige unterzeichnet und bekannt gegeben worden ist. Diese Publikation erfolgt durch das „Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen". 4. Das Wahlgesetz vom Jahre 1896. Da dieses in nächster Zeit abgeändert werden soll, übergehen wir es. 5. Die Ministerien und die Verwaltung des Landes. Die gesamte Landesverwaltung wird von sechs Ministerien besorgt. Diese heißen: 1. das Ministerium der Justiz, 2. der Finanzen, 3. des Innern, 4. des Krieges, 5. des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 6. des Äußern. Mit Ausnahme des letztgenannten, des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, besitzt jedes Ministerium einen besonderen Vorstand, einen eigenen Minister. Die Minister werden vom Könige ernannt und sind die höchsten Staatsbeamten, welche die Regierung vor der Landesvertretung zu verantworten haben. Alle Minister bilden das Gesamtministerium, das alle wichtigen Staatsangelegenheiten in Gemeinschaft berät und die Gesetzentwürfe und Voranschläge ausarbeitet. 6. Das Ministerium der Justiz. Das Ministerium der Justiz führt die Oberaufsicht über die gesamte Rechtspflege in Sachsen, stellt die Gerichtsbeamten an beit Amts- und Sanbgerichten und an dem Oberlanbesgerichte in Dresben an und erlebigt auch die Begnabigungen und Beschwerben. Seitbem Sachsen zum Deutschen Reiche gehört, ist sein Wirkungsgebiet entsprechet kleiner geworben. 7. Das Finanzministerium. Das Finanzministerium verwaltet das Staatsgut und die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und führt die Oberaufsicht über die
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