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1. Leitfaden der allgemeinen Weltgeschichte - S. 276

1881 - Freiburg im Breisgau : Herder
276 Die mittlere Zeit. schworen (Eideshelfer). Die Schalke waren vom Eide ausgeschlossen und es entschied bei ihnen das Gottesurteil. Auch bei den Freien ließ man es manchmal auf ein Gottesurteil durch den Zweikampf ankommen, welchen für den Angeklagten auch ein Stellvertreter eingehen konnte. 283) Wenn ein Krieg ausbrach oder beschlossen wurde, so wurde der Heerbann aufgeboten und aus den Vordersten (Fürsten) ein Herzog gewählt, welcher nach beendigtem Kriege seine Stelle wieder niederlegte. Im Kriege mußte jeder Mann sich und die Semigeu selbst verpflegen. Das wnrde später sehr drückend, namentlich als unter den Königen und Kaisern die Kriege oft wiederkehrten und lange dauerten. Infolgedessen verarmten oft viele Freie und wurden wieder Liten. Anch über die einzelnen Heeresabteilungen waren Grafen gesetzt. Die Kriegsbeute war allen gemeinsam und wurde in' Lose verteilt. Oft sammelten sich Freiwillige, namentlich Jüngere, zu einem gemeinsamen Erobernngszng und wählten einen Heermeister. Unter ihm traten sie auch oft in fremde Kriegsdienste, wie denn die so einflußreichen Heerkönige der Römer Anführer freiwilliger Kriegsscharen waren. Solche freiwillige Vereinigungen nannte man das Gefolge (Komitat). Glückte ein Eroberungszug, so bildete dieses Gefolge zugleich den Hofstaat des neuen Fürsten. Anmerkungen. 1. Der Name Graf wird abgeleitet von grau — alt, erfahren, oder von Tpacpetv, schreiben, woher der französische Ausdruck Greffier (Amtsschreiber) kommen soll, oder von gravo (Dach). In letzterem Falle wäre gerafo derjenige, der mit dem Könige unter einem Dache sich aushalten darf, wie z. B. Geselle (von Saal) ebenfalls soviel als Genosse ist. Es wären also die Grafen gleichsam die Stellvertreter des Königs, was wohl anzunehmen ist, da in den älteren und ältesten Zeiten ein derartiger Amtsname nicht vorkommt. Es gab übrigens auch solche Grafen, die nicht Stellvertreter des Königs oder königliche Beamte waren, z. B. Markgrafen, Dinggrafen, Deichgrafen, Salzgrafen, Wic-grafen (Dorfgrafen) Stallgrafen (cornites stabuli — connetables). Unbestritten königliche Beamte waren nur die Pfalz grafen, Sendgrafen und Landgrafen. 2. Das Wergeld oder das Gewährgeld war das Sühngeld für eine begangene Gewaltthat. Es war genau festgesetzt für jedes Verbrechen und zwar höher oder niedriger, je nach Stand und Geschlecht des Verletzten und des Verletzenden, nach der Absicht, nach dem Werkzeug und nach dem Wert des verletzten Gegenstandes. So wurde z. B. gebüßt der Mord eines gemeinen Freien bei den Franken mit 200 Schillingen, eines edlen Freien mit 300 Schillingen, eines Grafen mit 600 Schillingen. Daß man, um solche Wergelder zu bezahlen, förmlich reich sein mußte und oft die Todesstrafe eintrat, weil das Wergeld nicht erlegt werden konnte, erklärt der Umstand, daß man für einen Schilling ein paar
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