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1. Leitfaden der allgemeinen Weltgeschichte - S. 277

1881 - Freiburg im Breisgau : Herder
§ 100. Gerichtsverfassung. Heerbann. Gefolgschaften. 277 Stiere kaufte. Die Todesstrafe konnte übrigens nur im Namen der Götter und durch Priesterhand vollzogen roerden. Gefängnisstrafe war unbekannt. 3. Das Institut der Ei des Helfer beruhte auf der Wichtigkeit, die mau dem guten Leumunde zuschrieb. Die Eideshelfer schwuren, daß sie den Angeklagten keiner Lüge für fähig hielten, nicht wie unsere Zeugen, daß der Thatbestand dieser oder jener sei. Wenn bei den Friesen z. B. ein Adeliger einen andern Adeligen ermordete, so mußte er elf Adelige als Eideshelfer stellen. Das war schon deshalb schwer, weil es überhaupt wenige Adelige gab und der ermordete Adelige uuter seinen Standesgenossen selbst Rächer und Freunde hatte. Ermordete dagegen ein Adeliger einen Liten und leugnete es, so brauchte er uur drei Eideshelfer. Wurde ein Lite der Ermordung eines Adeligen angeklagt, so brauchte er 35 Eideshelfer, also vielleicht die Baueru einer ganzen Gemeinde , denn es gab bei weitem nicht so viele Liten, als es Sklaven gab; auch das war also überaus schwierig. 4. Die Gottesurteile (ordal, ordeel), Urteile im bedeutungsvollsten Sinn des Wortes, insofern der Rechtssprnch der Götter darunter verstanden wurde, siud nicht mittelalterlichen Ursprungs; sie wurzeln vielmehr tief im Heidentum, wie sie sich denn auch bei den christlichen Völkern bald verloren und nur bei nichtchristlichen sich noch vorfinden. (In Indien sind heute noch die meisten altgermanischen Ordalien gebräuchlich.) Wie so manches andere, ließen die Neubekehrten sich auch die „ordeele" nicht nehmen und so ist dem christlichen Mittelalter doch der lätinisirte Ausdruck Ordalinm geblieben. Echt germanisch sind vor allem der Zweikampf, dann das Los, der Kesselfang, die B ahrprobe, die Wasserprobe. Die Wasserprobe, bei welcher eine Person in das Wasser geworfen wurde, wobei man das Untersinken als Beweis der Schuld annahm, war schon von Ludwig dem Frommen^ um 829 verboten, und zwar wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Taufe Christi; ebenso die Kreuzprobe, bei welcher der Kläger wie der Angeklagte an einem Kreuze mit ausgespannten Armen stehen bleiben mußten und der alsdann für besiegt galt, der zuerst den Arm bewegte. Die Abendmahlsprobe und die Probe durch das Essen des geweihten Bissens sind schon christlicher Natur und konnte man ihres mildern Charakters wegen dem Ehristeuturne dafür nur dankbar sein. Von der größten Wichtigkeit war es überhaupt, daß die Kirche die Ordalien in ihre Aufsicht nahm, damit wenigstens nach ihrem Geiste angemessenen Gesetzen verfahren wurde. Außer den Schalken hatten sich dem Ordale zu unterwerfen Frauen, welche keine Kämpfer, und Freie, welche keine Eideshelfer fanden. Obwohl die Ordalien auf dem Glauben an die Offenbarung des Willens eines persönlichen Gottes beruhen, so sind sie doch nicht zunächst hierin begründet, sondern sie folgen ans einem unglückseligen, verkehrten Rechtssatze der Germanen, wonach nicht der Kläger die Schuld, sondern der Angeklagte feine Unschuld beweisen mußte. Da blieb denn oft nichts anderes übrig, als daß die gläubige Unschuld Gott selbst zum Zeugen anrief. 5. Wie drückend die Pflicht des Heerbanns war und wie viele Freie dadurch verarmten, beweist z. B. eine Verordnung Karls d. Gr., wo- nach jeder Freie so lange heerpflichtig war, als feine Frau und feine Kinder noch Kleider hatten. 6. Eine alte germanische Sitte ist auch das Eingehen von Waffenbrüderschaften oder die Vereinigung mehrerer Helden zum Schutze im Leben und im Sterben, so daß oft, wenn einer den Tod fand, die 12 **
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