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1. Leitfaden der allgemeinen Weltgeschichte - S. 338

1881 - Freiburg im Breisgau : Herder
338 Die mittlere Zeit. Schwerte auf die Schulter, wobei er durch feierlichen Eid gelobte, die Wahrheit zu ehren, das Recht zu verteidigen, Witweu und Waisen und die verfolgte Unschuld zu beschützen und vor allem sein Schwert für die Religion und gegeu jede» Ungläubigen zu führen. Der Kaiser hatte auch das Recht, verdiente Personen aus dem Bürgerstand zu Rittern zu schlagen. Da uach den Anschauungen der damaligen Zeit auch die Gelehrsamkeit adelte, so waren die Söhne der Gelehrten (Doktoren) ebenfalls ri tt erb ürti g. 3. Die Turniere oder Kampfspiele lassen sich auf die altgermanischen Wassentänze zurückführen. Als Heinrich der Finkler die Reiterei neu organisierte und einübte, war eine natürliche Folge davon, daß solche Wassenspiele unter die Kriegsübnngen aufgenommen wurden. Sie wurden mit großer Pracht abgehalten, und nur Adelige durften daran Anteil nehmen. Diese vereinigten sich dann zu eigenen Turniergesellschaften, deren es in Deutschland vier große gab: die rheinische, die fränkische, die schwäbische und die bayrische. Diese zerfielen wieder in eine Menge kleinerer Gesellschaften. Das Turnieren selbst geschah zu Pferde mit Lanze und Schwert, oder zu Fuße mit Streitaxt, Kolben, Pike und Schwert, und zwar in ganzen Scharen gegeneinander, oder im Einzelkampfe vou Mann gegen Mann. Man unterschied das Schimpfrennen, wobei man stumpfe „Lanzen und Schwerter gebrauchte, und wobei es nur auf Spiel und Übung abgesehen war, und das Schar fr einten, wobei von der scharfen Waffe Gebrauch gemacht wurde und oft viel Blut floß, wie z. B. 1241 in entern Turnier zu Nuys bei Köln sechzig Ritter um das Leben kamen. Die Kirche war fortwährend gegen die Scharfreuueit. Die Turuierprcisc bestauben in goldenen Ketten und Kreuzen, in reichverzierten Waffen, kunstvollen Stickereien oder prächtig aufgeschirrten Rossen. 4. Die Städte waren entweder freie Reichsstädte, welche keinen Herrn über sich anerkannten, als den Kaiser und das Reich, oder Landstädte, welche in den Gebieten der einzelnen Fürsten gelegen waren, und in deren Namen fürstliche Beamte (Burggrafen, Schultheiße, Vögte) die Hoheitsrechte, Gerichtsbarkeit, Müuzrecht, Marktrecht re. ausübten. Allein diese Hoheitsrechtc wurden oft bedeutend durch die Privilegien beschränkt, welche die Städte von den Fürsten erhielten, insbesondere wenn sie denselben ans Geldverlegenheiten halfen. Die freigegebenen Einwohner und die ritterbürtigen Bürger (Geschlechter) waren in der Regel allein im Besitze der politischen Rechte. Die zinspflichtigeu Gewerbs- und Ackerleute wurden genannt: Schutzbürger, weil sie ein Schntzgeld entrichten mußten, mit in der Stadt ihren Aufenthalt nehmen zu dürfen; Pfahlbürger, weil sie außerhalb der Umzäunung der eigentlichen Stadt wohnten; Spießbürger, weil sie den Kriegsdienst zu Fuß mit der Pike leisten mußten. Sie erkämpften sich erst später Anteil an der bürgerlichen Verwaltung, insbesondere seit die Zünfte als geschlossene Körperschaften auftraten. 5. Trotz des Gottesfriedens und des Landfriedens und trotz der religiösen Wethe, welche die Kirche dem Rittertum erteilte, gab es viele Raubritter, welche vou ihren Burgeu aus die wandernden Kaufleute überfielen und die benachbarten Städte brandschatzten und dann mit ihrem Raube in ihren festen Schlössern sich bargen. Auch sanken arme Adelige zu Wegelagerern herunter, die von Plünderung lebten. Gegen diese „Herren vom Stegreife" rote gegen die Raubritter mußten die Städte die Ihrigen schützen. So schlossen schon 1303 Eß-
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