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1. Vaterländische Geschichte - S. 188

1900 - Berlin : Nicolai
188 die Werber," rief daher manche besorgte Mutter ihrem heranwachsenden Sohne zu. Wie bei den Söldnern des dreißigjährigen Krieges, so war auch jetzt bei den Werbesoldaten Ruhmsucht und Kriegslust die Triebfeder, die sie dem Werbeoffizier zuführte. Echte Vaterlandsliebe fand man selten. Da das Ehrgefühl nicht entwickelt war, so mußte man den Gehorsam erzwingen; eine straffe Zucht erwies sich als durchaus notwendig. Durch eiu strenges Kriegsrecht und durch Verordnungen war das Verhalten des Soldaten genau geregelt. 4. Die Rechtspflege. Auf deu neuen deutschen Hochschulen wurden die Satzungen der römischen Kaiser, das „römische Recht", gelehrt. Es verdrängte allmählich das gute deutsche Recht. Die altgewohnte Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens fiel fort; die Gemeinden waren nicht mehr befugt, selbst das Urteil zu finden. Dagegen wurde das Schreibweseu begünstigt und die Rechtspflege ganz in die Hände eines gelehrten Richterstandes gelegt. — Jeder Landesfürst mußte auch für die Rechtspflege sorgen. Der höchste Gerichtshof war das Hof- oder Appellationsgericht; daneben bestanden Landes- und Amtsgerichte. Durch Gesetze und Verordnungen bestimmten die Fürsten in ihrem Gebiet die Rechtsgrundsätze, die in Gesetzbüchern zusammengestellt wurden. Das Reichskammergericht blieb als oberster Gerichtshof bestehen, that es aber allen übrigen in der Verschleppung der Prozesse und in der Verzichtleistung auf das deutsche Recht zuvor. 5. Die ländlichen Verhältnisse. Durch Kauf strebten viele Gutsherren in den Besitz großer Ländereien zu gelangen, also die Erblind Teilpacht zu beseitigen. Dadurch entstanden die großen Rittergüter. Durch gute Bewirtschaftung suchte der Besitzer oder sein Pächter die Einkünfte des Gutes zu vermehren. Die Fortschritte der Wissenschaft wurden auf den Feldbau angewandt. Sein Ertrag erhöhte sich durch zweckmäßige Düngung und Wechsel mit den Feldfrüchten. Von solchen Musterwirtschaften nahmen sich auch die Bauern vieles an und hoben den Wert ihrer Felder. Die Abhängigkeit der Bauern von ihrem Gutsherrn, die Guts-nnterthänigkeit, dauerte fort. Wenn der hörige Bauer frei werden wollte, so mußte er sich loskaufen. Die Geldbeträge waren für ihn jedoch meist unerschwinglich. Gute Landesfürsten bemühten sich, das Los ihrer Bauern zu mildern. Friedrich Ii. überließ die Bauernhöfe, die zu den königlichen Gütern gehörten, den darauf wohnenden Leuten erb- und eigentümlich. Darin sehen wir den Anfang der Bauernbefreiung.
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