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1. Geschichte für die Schulen des Herzogtums Braunschweig - S. 29

1912 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
— 29 — führte man ihn in den Kreis der Richter und las ihm die Anklage vor. Bekannte er sich schuldig oder wurde er überführt, so sprachen die Schöffen das Urteil. War es die Todesstrafe, so wurde er sofort, meistens von dem jüngsten Schöffen, an den nächsten Baum gehängt. Gelindere Strafen waren Landesverweisung und Geldbuße. Erschien der Angeklagte nicht, so galt er als schuldig und ward „verfemt". Dann wurde der Name des Verurteilten in das Blutbuch geschrieben und der also Verfemte von allen Wissenden verfolgt. Keiner von ihnen durfte das Urteil verraten, aber alle hatten die Pflicht, es zu vollstrecken, doch mußten sie dabei wenigstens zu dreien sein. Wo sie des Verfemten habhaft werden konnten, zu Hause oder auf der Straße, da stießen sie ihn nieder oder hängten ihn. Zum Zeichen, daß der Getötete durch die heilige Feme gefallen, ließ man ihm alles, was er hatte, und steckte ein Messer neben ihm in den Boden. In Westfalen bestanden die Femgerichte noch bis 1808, wo sie Jerome (S. 58) aufhob. Doch befaßten sich die letzten Femgerichte nur mit Felddiebstahl. Über ein Femgericht, das 1312 in der Stadt Braunschweig abgehalten wurde, wird uns folgendes berichtet: Zwei Bürgermeister und einige angesehene Bürger versammelten sich um Mitternacht auf dem Kirchhof zu St. Martinns und ließen auch den Rat dahin entbieten. Dann wurden alle Tore der Stadt besetzt, so daß niemand aus und ein konnte. Bei Anbruch des Tages wurden auch die Hauswirte zum „Femeding" geladen. Hierauf läuteten die Glocken dreimal Sturm, und nun eilten die Bürger mit dem Rat vor das Petritor. Dort lag der von Okerarmen fast umschlossene Richtplatz, der auch vom Fem-graben Begrenzt wurde. Auf der einen Seite dieses Grabens stand der Richter, auf der anderen das Volk. Beim Beginn des Gerichts rief der Büttel: Gy herren, gad in de achte (Gericht)! Hierauf traten die Ankläger vor. Auf der höchsten Stelle des Femgrabens saß der Femgraf, ihm zur Seite die Ratsherren und 12 Schöffen. Der Fernschreiber rief nun die des Diebstahls Angeklagten auf. Wer leugnete, mußte seine Unschuld beschwören, bei einer zweiten Anklage konnte er sich dadurch retten, daß sechs Eideshelfer seine Unschuld beschworen, bei der dritten mußte er sich dem Gottesurteil (S. Xiv) unterwerfen und ein glühendes Eisen in der Hand neun Fuß weit tragen. 28. f)e<ren und Hexenprozesse. 1. Hexenglaube. In der finsteren Zeit des Mittelalters war der Glaube an Hexen in ganz Deutschland verbreitet. Die Hexen, so glaubte man, gäben sich dem Teufel ganz zu eigen und verschrieben sich ihm mit ihrem Blute. Dafür verliehe er ihnen die Gabe, dem Nächsten Böses zuzufügen. So könnten sie durch ihren bösen Blick Menschen und Tiere krank machen oder Ungewitter, Hagel und Unfruchtbarkeit des Feldes herbeiführen. Auf dem Brocken fände jährlich in der Walpurgisnacht (1. Mai) eine Hauptversammlung statt. Die Hexen flögen dann auf Böcken, Gänsen, Besen, Oseugabeln, Stöcken, Spinnrocken u. bergt zum Schornstein hinaus durch die Luft zum Brocken. Hier schmausten sie im Beisein des Teufels, der in Bocksgestalt auf der Hexenkanzel säße, tränken ans Kuhklaueu und Pferdeschädeln und hielten dann ihre Hexentänze ab. Dieser Spuk eude erst mit Tagesgrauen, worauf die Hexen wieder heimflögen. 2. Verfolgung. Mit größter Strenge wurden die Hexen vom Staat und von der Kirche verfolgt. Triefende Augen, Verdacht der Ketzerei, Erfüllung einer ausgesprochenen Drohung und ähnliche, oft ganz unbedeutende Dinge waren genügend, eine Frau vor das Gericht zu bringen. Leugnete sie, ein Bündnis mit dem Bösen zu haben, so wandte man die „Hexenprobe" an. Man unterschied die Wasser-, Wage- und Tränenprobe. Bei der Wasserprobe wurde der Unglücklichen
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