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1. Das Altertum - S. 117

1885 - Heilbronn : Henninger
31. Kapitel. Einteilung und Verfassung des Volkes in der Königszeit. H7 Amtszweige hat er als Grehilfen die verschiedenen Priester (S. 108); im zweiten die quaestöres paricidii, die „Aufspürer des Mordes“, und die „Zweimänner für Hochverratsklagen“ (duümviri perduelliönis, Liv. I 26); im dritten den tribünus celerum, den Reiteroberst, zur Seite, welcher auch den König in der Leitung des Senats und der Volksversammlung vertritt. Als Amtsdiener hat der König die 12 Liktoren, welche ihm die Ruten (fasces) und Beile, als Zeichen seiner Gewalt über Leben und Tod, vortragen: der König selbst erscheint in gesticktem Purpurmantel, in rotledernen Schuhen, mit dem goldenen Lorbeerkranz auf dem Haupte, das elfenbeinerne, in einem Adler auslaufende Scepter in der Hand; bei allen Amtshandlungen sitzt er auf elfenbeinernem Stuhl (sella curülis). ß. Als ratgebende Behörde steht neben dem König der Senat (sendtus, = Rat der Alten; vgl. die spartanische Gerusla), dessen Mitglieder Senatoren oder Väter (patres) heifsen. Letzterer Karne beweist, dafs die Senatoren „Väter“ im römischen Sinn sein mufsten, nämlich patres famllias, patricische Familienhäupter (S. 114). Ihre Zahl betrug 300, 100 aut jede Tribus; vielleicht waren sie ursprünglich Häupter der 300 g ent es; jedenfalls wurden sie später vom König nach seinem Belieben, aber auf Lebenszeit ernannt. Der Senat hatte drei Rechte: 1) als eine Art „Vormund des Volkes“ durfte er jeden Volksbeschlufs annehmen oder verwerfen, indem er ihm die sog. „Genehmigung der Väter“ (patrum auctöritas) gewährte oder versagte. 2) Als Staatsrat des Königs wurde er von demselben bei allen wichtigen Anlässen befragt, vor allem bei Fragen der Religion und der auswärtigen Politik. 3) Im Fall der Thron durch Tod erledigt war, wurden aus der Mitte des Senats „Zwischenkönige“ (interreges) ernannt, allemal einer für je fünf Tage, bis das Volk einen neuen König erwählt hatte. y. Der eigentliche Inhaber der höchsten Gewalt ist das \ olk, der Pöpulus, wie schon daraus sich ergibt, dafs ihm das Recht zusteht, sich und dem Staate durch die Königswahl einen Herrn zu setzen. Aufser der W ahl selbst überträgt es dann, wenn der Senat und die Götter zugestimmt haben (letztere durch die Auspicien), dem gewählten Oberhaupte ausdrücklich noch die oberste Befehlsgewalt durch das „Kuriengesetz über die Befehlgewalt“ (1lex curiäta de imperio). Dieses Gesetz hat seinen Namen von der I orm der Abstimmung: das Volk stimmte nämlich nach
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