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1. Das Altertum - S. 144

1885 - Heilbronn : Henninger
144 Ii. Periode. Königs bis Anägnia oder gar Präneste (ersteres 55,5, letzteres 34,5 Kilometer von Rom), noch sein zweiter Sieg bei Äskulum in Apulien 279 erschütterten die Standhaftigkeit der Römer, welche als feste Richtschnur für ihren Staat den Grundsatz an-nahmen, mit keinem auswärtigen Feinde Frieden zu schliefsen, solange er bewaffnet in Italien stehe. Nach zweijähriger Abwesenheit auf Sicilien (278—276), wo er die Karthager, am Ende erfolglos, bekämpft hatte, kehrte Pyrrhos nach Italien zurück und erlitt 275 eine furchtbare Niederlage bei Mal even tum (von da an Beneventum genannt) gegen Mänius Cürius Dentätus • am Erfolge verzweifelnd kehrte er jetzt in seine Heimat zurück und fiel 272 auf einem Eroberungszug in den Peloponnes in den Strafsen von Argos. Auf diese Nachricht übergab sein in Tarent zurückgebliebener Feldherr Milon diese Stadt an die Römer, welchen sich nun auch alle ändern Völker, Samniter, Lukäner, Brüttier endgiltig unterwarfen. Im Jahr 266 wurde die Einigung aller italischen Stämme vom Rübiko bis zur Strafse von Messäna damit \ ollendet, dafs sich auch die Sailentiner um Brundüsium und die Sar sinäten in Umbrien vor den Römern beugten, die durch Anlegung neuer Kolonieen (so Beneventum und Pästum im Süden, Ariminum im Norden) und Weiterführung ihrer Heerstrafsen (so dei \ ia Appia von Kapua über Beneventum nach Brundüsium) das Gewonnene sicherten und bereits auch an vier Orten Admirale („Flottenquästoren“) zur Beaufsichtigung der Küsten einsetzten. c. Die italischen Völkerschaften, die nun unter römischer Hegemonie standen, genossen keineswegs alle dieselbe Rechtsstellung ; vielmehr gehörte es zur römischen Politik, sie nach dem Grundsatz: teile und herrsche! zu behandeln und durch mannigfache Abstufung ihrer Rechte das Gefühl, gemeinsame Interessen zu haben, in ihnen möglichst abzustumpfen. Es lassen sich folgende Abstufungen unterscheiden: ct. Römische Bürger. 1. Solche mit vollem Bürgerrecht, wozu die eigentlichen Römer und die Bewohner derjenigen verbündeten Städte (d. h. Municlpien) gehörten, denen das volle Bürgerrecht erteilt war. 2. Solche mit beschränktem Biigerrecht (clvitas sine suffrägio), welche weder in den Comitien abstimmen noch zu einem Amte gewählt werden durften, aber das Recht der Freizügigkeit (ins commercii) genossen. Die Gemeinden mit solcher Rechts-
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