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1. Das Mittelalter - S. 15

1885 - Heilbronn : Henninger
4. Kap. Die zweite Hälfte der Völkerwanderung, von 476—568. 15 Durch die Ergebnisse dieser ersten Hälfte der Völkerwanderung — welche freilich eigentlich nicht erst seit 375, sondern schon seit 215, seit den Angriffen der vier Völkerbündnisse, beginnt — wurde nicht blofs 1) die römische Herrschaft in Deutschland, wie sie Augustus links vom Rhein und rechts \on dei Donau begründet und wie sie die Teutoburger Schlacht überdauert hatte, vollends zerstört und fiel z. B. das sog. Zehntland, die agri decumätes, zwischen Rhein und Pfahlgraben (Teil 1 S. 199) den Alamannen anheim; sondern es geriet auch 2) der weitaus größte Teil des weströmischen Reichs selbst in die Hände germanischer Stämme. Trotz dieser totalen Umkehr aller \ eihält-nisse hat die mehrhundertjährige Herrschaft der Römer in Deutschlands Grenzmarken doch in doppelter Hinsicht nachhaltig gewirkt: 1) blieben die meisten der zahlreichen blühenden Städte längs des Laufes beider Ströme bestehen, welche aus den römischen Heerlagern erwachsen waren; so a) am Rhein vor allem Argentorütum (Strafsburg), Augüsta Nemetum (Speier), Magontiacum (Mainz), Bingium (Bingen), Rigömagus (Remagen), Bonna (Bonn), Colönia Agrippina (Köln), Novesium (Neufs), Castra Vetera (Xanten), Neömagus (Nym wegen) und Lugdünum Batavorum (Leyden); b) an der Donau namentlich Augusta Vindelicorum (Augsburg), Regina castra (Regensburg), Juvavum (Salzburg) und Vindobona (Wien); 2) war durch die römischen Legionen, welche mit der Bevölkerung durch Heirat und täglichen Verkehr in innige Beziehungen traten, auch das Christentum zu den Deutschen gelangt, das wenigstens die auf dem Boden des Reichs sich ansiedelnden Stämme alle rasch annahmen, doch meist in der Form des Arianismus (S. 6). Viertes Kapitel. Die zweite Hälfte der Völkerwanderung, von 476—568. a. Am 22. August 476 war Odoväkar (Odoäker) zum König von Italien ausgerufen worden und hatte darauf den letzten Kaiser Römulus Augüstulus abgesetzt (Teil I S. 211). Er erlangte neben der thatsächlichen Gewalt, die er besafs, eine Art von 231 i
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