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1. Das Mittelalter - S. 18

1885 - Heilbronn : Henninger
18 I. Periode. schuf so aus den Erlassen der Kaiser und den Aussprüchen der 39 gröfsten Juristen in den Pandekten und im Codex Justinianeus ein geschlossenes Ganze des „römischen Rechts“, welches das gesamte bürgerliche Leben umfafste und mit den Institutionen und Novellen zusammen im 12. Jahrhundert auch äufserlich zum corpus iuris civilis vereinigt wurde. Der Kaiser hat nach Justinianus zu solcher Thätigkeit so das Recht wie die Pflicht; denn ihm hat das Volk durch die lex regia seine gesamte Gewalt übertragen; er ist mit unbeschränkter Macht vom Volke selbst ausgerüstet worden. Deshalb dringt die Gesetzgebung auch auf Beseitigung der Sklaverei, weil die höchste Gewalt vermöge ihres populären Ursprungs sich der unteren Stände annimmt; die Menschen, erklärt Justinianus, sind von Natur zur Freiheit geboren, und Kaisertum und Christentum haben diesem Grundsatz mit vereinten Kräften, durch staatliche Autorität und religiöse Begründung, zum Siege verholfen. 3) richtet Justinianus die bedeutende militärische Kraft seines Reiches, nachdem er sich 532 gegen den Aufstand der Parteien der Rennbahn, der sog. Grünen und Blauen („Nikaaufstand“) behauptet hatte, sowohl gegen die Perser, die unter ihrem berühmten König Chösroes I. Nuschirwan 540 bis nach Antiochia in Syrien vordrangen, als namentlich gegen die germanischen Reiche des Westens; er fafste den kolossalen Gedanken der Wiedereroberung des Westens, auf den man in Konstantinopel ja rechtlich nie verzichtet hatte. d. Zunächst benutzte er innere Wirren politischer und religiöser Natur unter den Vandalen, um im Juni 533 den erprobten Feldherrn Belisärius, dessen Gattin Antonina bei der Kaiserin Theodora in hohen Gnaden stand, mit 15 000 Mann nach Afrika zu senden. König Gelimer unterlag bei Trikämeron im Dezember 533 dem kriegsgeübten Feinde und wurde als Gefangener nach Byzanz geführt, Afrika aber wieder zur Provinz gemacht; die katholischen Einwohner freuten sich über den Sturz der barbarischen und arianischen Herren. e. Gleich hernach bot sich Gelegenheit zur Einmischung in Italien. Theoderich hinterliefs 526 nur eine Tochter, Amala-süntha, welche zuerst für ihren nur achtjährigen Sohn Athä-larich die Regentschaft führte, nach dessen Tode 534 aber sich mit einem vornehmen Goten, Theodahät, verheiratete; dieser liefs sie aber 535 ermorden, um selbst die Herrschaft allein auszuüben. Da Amalasuntha mit Justinianus in freundschaftlichem
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