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1. Erzählungen aus der Deutschen Geschichte - S. 75

1874 - Hadersleben : Westphalen
1815 der deutsche Bund gegründet wurde, König Friedrich Vi. von Dänemark gestattete, nur für das frühere deutsche Reichsland Holstein, und nicht auch zugleich für Schleswig, dem Bunde beizutreten. Nun fing man in Schleswig-Holstein an, öffentlich auf die alten Landesrechte der Herzogthümer hinzuweisen. Namentlich Uwe Jens Lornsen wirkte erfolgreich (1830) durch Wort und Schrift für das Recht Schleswig-Holsteins, mußte aber hart dafür büßen. Der auf Friedrich Vi. folgende König Christian Viii. versuchte 1846 durch den s. g. offenen Brief das Erbfolgerecht in den Herzogtümern umzustoßen, indem er behauptete, die weibliche Linie der Oldenburger sei, wie in Dänemark, so auch in Schleswig und einem großen Theil von Holstein erbberechtigt. Er erregte dadurch den lebhaftesten Unwillen der Bevölkerung. Als nun sein Nachfolger Friedrich Vii. 1848 durch bctfi f. g. Casino - Ministerium gezwungen wurde, die Jncorporation Schleswigs in Dänemark auszusprechen, griffen die Schleswig-Holsteiner zur Vertheidigung ihres Rechtes zu den Waffen. In den beiden ersten Jahren, 1848 und 1849, wurden sie vom deutschen Bunde unterstützt und gewannen rühmliche Siege über die Danen. (1848 bei Schleswig 23. April, 1849 bei Eckernsörde 5. April, Kolding 23. April.) Die Großmächte sahen aber irrthümlich den Krieg der Schleswig-Holsteiner für einen Theil der Revolution au, welche damals Europa erschütterte, und verlangten von Preußen und dem deutschen Bunde, daß sie die Schleswig-Holsteiner nicht mehr unterstützten. Aus sich selbst angewiesen, nahmen die Schleswig - Holsteiner 1850 den ferneren Kamvf mit Dänemark muthig auf, verloren aber am 24. und 25. Juli die Hauptschlacht bei Jdstedt und mußten auf nachdrückliches Verlangen der Großmächte die Waffen niederlegen. Am 18. Februar 1852 wurden die Herzogthümer an Dänemark zurück gegeben und unter der Bedingung, daß Dänemark Schleswig nicht incorporiren und sich verpflichten solle, die deutsche und die dänische Nationalität als gleichberechtigt zu schützen, erkannten die Großmächte ein Erbfolgegesetz an, nach welchem Prinz Christian aus dem Hause Glücksburg sowohl in Dänemark als in den Herzogtümern erbberechtigt wurde. Die Dänen hielten ihre Versprechungen aber nicht; sie suchten ihrer Nationalität mit Gewalt weitere Ausdehnung nach Suden zu verschaffen und traten besonders in dem Herzogthum Schleswig mit schrankenloser Willkür auf. Alles, was deutsch war, wurde verfolgt und geplagt, und wer ihrem rechtlosen Schalten Widerstand zu leisten wagte, setzte sich der härtesten Strafe aus. Da starb Friedrich Vii. am 15. November 1863, und als fein Nachfolger Christian Ix. ein Gesetz erließ, durch welches Schleswig dennoch incorporirt werden sollte, erklärten die deutschen Großmächte, daß die Bedingungen verletzt seien, unter welchen sie ihn 1852 als Thronfolger anerkannt hätten. Zunächst wurde das Herzogthum Holstein urch Bundevtrnppen besetzt, und als dies nicht hals, erklärten Preußen und Oesterreich, daß sie das Herzogthum Schleswig in Pfand nehmen wollten. Dänemark hoffte auf Hülfe von Schweden und England und wollte auch jetzt nicht nachgeben, zog vielmehr hinter dem südlich von der Stadt Schleswig das
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