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1. Bilder aus der Geschichte des Reußischen Landes und Fürstenhauses - S. 27

1900 - Greiz : Henning
— 27 — dem Ernst und Eifer der Liebe Zucht und Frömmigkeit wieberherzu-stellen suchte und sich besonbers um das Schulwesen unvergleichliche Verbienste erwarb. Durch Reisen in Deutschland Frankreich und den Nieberlanben erlangte der junge Heinrich höhere Dilbung und Welterfahrung. Nach Hause zurückgekehrt, übernahm er 20 Jahre alt 1647 selbst die Regierung seines Landes. 3n eben biesem Jahre geschah es, daß ein Bauernsohn aus Würschnitz bei Aborf die ersten Kartoffeln aus England, wo er diese nahrhafte Frucht kennen gelernt hatte, nach Deutschland brachte und in seiner Heimat anbaute. Freilich bauerte es noch fünfzig Jahre, ehe sie allgemeinere Anerkennung fanben; seit 1712 verbreiteten sie sich unter dem Namen „vogt-länbische Knollen" über das Vogtlanb und das Erzgebirge, aber sie galten nur als Viehfutter; erst seit 1730 würden sie auch als Nahrung der Menschen immer mehr verwanbt und angebaut. — Heinrich war eifrig bestrebt, die Wunben, die der Krieg seinem Lanbe geschlagen, zu heilen. Freilich war er vielfach auf Reisen und in Kriegs-biensten von Hause abwesenb. Schon balb nach seinem Regierungsantritt verheiratete er sich, und eine ungemein zahlreiche Kinberschar belebte in der Folge das obere Schloß zu Greiz, in beren Kreise Heinrich ein glückliches Familienleben genoß. Aus zwei Ehen hatte er neunzehn Kinder, zehn Söhne und neun Töchter, von benen freilich acht schon vor ihm starben. — Unter seiner Regierung kam die schon von Heinrich Posthumus erstrebte Familienverfassung des Reuß-Plauenschen Hauses zustanbe, und es würden auf den Familienzusammenkünften weiterhin mehrere für das Reußenlanb wichtige und heilsame Beschlüsse gefaßt. So würde 1664 beschlossen, zu besserer Unterscheibung dem Namen Heinrich, den alle männlichen ©lieber des Hauses führen, Zahlen beizufügen, boch so, daß die jüngere und ältere Linie jebe für sich zähle. Vor allem aber würde 1668, um der weiteren Zersplitterung des Landes zu wehren, das Primogeniturrecht eingeführt, b. H. die heilsame Orbnung getroffen, daß allemal der erstgeborene Sohn dem Vater in der Regierung folgen solle, die jüngeren Söhne aber nur dann Anspruch auf die Nachfolge erhielten, wenn er, ohne Söhne zu hinterlassen, stürbe; bemgemätz würde auch 1681 die fernere Unteilbarkeit der Lande festgesetzt und 1690 zum Lanbesgesetz erhoben. 2m Jahre 1671 beschlossen die sämtlichen Reußischen Herren, den Grafentitel anzunehmen, wenn der Kaiser barein willige. Sie erhielten benn auch die Zustimmung Kaiser Leopolbs I. durch ein Diplom vom 26. April 1673; barin erkannte dieser an, daß die Herren Reuß, wenn sie sich auch nicht Grafen genannt hätten, boch stets die Würbe von Grafen des heiligen römischen Reichs besessen hätten, und erneuerte und bestätigte bemgemäß ihre ttcichsgrafcnwiirdc. Von ba an führten benn die Herren Reufj — und so auch Heinrich I. — den Titel: „Hoch- und Wohlgeborene Reußen, Grasen und
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