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1. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 76

1876 - Leipzig : Bädeker
76 Wilhelm I. Erneuerung der deutschen Kaiserwürde. §. 16. einem Deutschen Bunde erweitert, diesem auf Vorschlag des Königs Ludwig Ii. von Baiern der Name des Deutschen Reiches beigelegt und von dem Oberhaupte desselben, dem Könige Wilhelm, der (erbliche) Titel eines Deutschen Kaisers angenommen, 18. Jan. 1871. Der erste deutsche Reichstag (21. März bis 15. Juni) genehmigte die vom Bundesrathe ihm vorgelegte Deutsche Reichsverfassung, der die (1867 beschlossene) Verfassung des Norddeutschen Bundes als Grundlage'diente. Das Bundesgebiet besteht aus den 25 deutschen Staaten und dem unmittelbaren deutschen Reichslande Elsaß-Lothringen. Die Reichsgesetze, welche den Landesgesetzen vorgehen, werden beschlossen durch den Bundesrath und den Reichstag; die-Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern (Bevollmächtigten) der Mitglieder des Bundes, welche im Ganzen 58 Stimmen führen (das 1866 erweiterte Preußen 17). Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Er hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg (mit Zustimmung des Bundesrathes) zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen; ihm steht es zu, den alljährlich zusammentretenden Bundesrath und Reichstag zu berufen, zu vertagen und zu schließen. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte desselben steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Der Kaiser ver-künbet die Bunbesgesetze und überwacht beren Ausführung. Der Reichstag (bestehenb aus 397 Abgeorbneten) geht aus allgemeinen und birecten Wahlen auf 3 Jahre mit geheimer Abstimmung hervor. Die Kriegs-Marine des Reiches ist eine einheitliche unter dem Oberbefehle des Kaisers. Ebenso tobet die gesammte Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer, welches im Krieg und Frieden unter bent Befehle des Kaisers steht.
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