Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Kurzer Abriss der badischen Geschichte - S. 48

1903 - Karlsruhe : Lang
/* — 48 — § 18. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes § 19. Die politische» Siechte der drei christlichen Religionsteile sind gleich. § 26. Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt. § 27. Die erste Kammer besteht: 1) aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2) aus den Häuptern der staudesherrlichen Familien; 3) aus dem Laudesbischof und einem vom Grobherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dein Range eines Prälaten; 4) aus acht Abgeordneten des gruudherrlicheu Adels; 5) aus zwei Abgeordneten der Landesuniversitäten; 6) aus den vorn Großherzog ohne Rücksicht auf Ltand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen. 8 32. Die Zahl der vom Grobherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals acht Personen übersteigen. .. § 33. Die zweite Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Ämter nach der dieser Verfassungsurkunde angehängten Berteilungsliste. § 34. Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmünnern erwählt. § 36. Alle Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Wahldistrikt als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. § 38. Die Abgeordneten der Städte und Ämter werden aus acht [jetzt vier] Jahre ernannt und so, dab die Kammer alle zwei Jahre zu einem Viertel [jetzt zur Hälfte] erneuert wird. § 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auslösen. 8 46. Alle zwei Jahre muß eine Ständeversamiuluug stattfinden. § 47. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben. § 48. Die Ständeglieder finb berufen, über die Gegenstände ihrer Beratungen nach eigener Überzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen. § 49. Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden, den Fall der Ergreisuug auf frifcher Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen. § 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden. § 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen giltig gemacht werden. § 58. Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen find die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frondiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die ans staalswirtschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der Landeskultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungskafse zur Verzinsung übergeben werden. Ausgenommen sind auch Tausche und Veräußerungen zurrt Zwecke der Beendiguug eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreites; ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heim-gefallen sind. § 60. Jeder die Finanzen betreffende Gesetzeseutwurs geht zuerst
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer