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1. Von 30 v. Chr. bis 1648 n. Chr. - S. 129

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
Beginn des Widerst, geg. die päpstl. Herrschaft auf staatl. u. kirchl. Gebiete 129 a. Rhone. Er selbst, der dem Könige sogar die Aufhebung des Templerordens zugestand, und seine Nachfolger stellten sich zumeist in Frankreichs Dienst. Fern von Rom entfaltete die Kirche in dieser Zeit (1305/08—1377), die das babylonische Exil genannt wurde, in dem neuen Babel einen glänzenden Hofhalt, schuf dort aber zugleich eine Stätte arger sittlicher Verwilderung. 1378 wurde die Kurie dauernd nach Rom zurückverlegt, aber der neue Papst führte durch seine Haltung gegenüber den Kardinälen die Wahl eines Gegenpapstes herbei, der jedoch, von seinem Gegner in einem Treffen besiegt, nach Avignon zurückkehrte (1379). Indem sich beide Päpste samt ihren Nachfolgern behaupteten, entstand die große Kirchenspaltung, das „Schisma“, und damit zugleich eine erhebliche Steigerung der Mißstände in der Kirche; alle religiösen Gemüter wurden dadurch arg bedrückt. § 120. Die kirchlichen Zustände. Seit der Trennung von der griechischen Kirche (1054) und dem Aufhören der kaiserlichen Übermacht (um 1250) waren die Päpste nach außen hin völlig selbständig. In innerkirchlichen Dingen war ihre Macht gegenüber den Metropoliten, die ursprünglich als Patriarchen und Erzbischöfe über den anderen Bischöfen standen, beständig gewachsen. Schließlich mußten sie alle das Pallium, das Zeichen ihrer Würde, in Rom gegen hohe Abgaben in Empfang nehmen. Dazu wurden mehr und mehr Klöster und Bistümer direkt unter Rom gestellt (Exemtionen). Schließlich hörte der Einfluß des germanischen Eigen kirchenrechts, wonach der Grundherr der Kirche Ernennungsrechte hatte, ganz auf. Die Ernennung ging an die Domkapitel über, der Papst aber hatte die Bestätigung aller Bischöfe. Ähnlich wuchs die Gewalt des Papstes in bezug auf alle kirchlichen Strafprozesse. Auch hier war die Appellation an den Papst als höchsten Richter schließlich durchweg möglich, ebenso in allen Ehesachen. Dazu kamen die päpstlichen Reservationen, d. h. die dem Papst vorbehaltenen besonderen Fälle. So das Recht, von bestimmten Sünden, deren Zahl immer vermehrt wurde, freizusprechen (Absolutionsrecht), sowie von allen möglichen kirchlichen Vorschriften oder Gelübden zu befreien (Dispensationsrecht). Ferner besetzte der Papst direkt die Stellen der in Rom verstorbenen Prälaten. Endlich wurde das Besteuerungsrecht der Päpste stärker ausgebildet. Zu dem Peterspfennig, den Zahlungen der Exemten (Rejcognitionszins), dem Zensus der tributpflichtigen Länder kamen die schließlich obligatorischen Geschenke beim Amtsantritte der Prälaten (Servitien), die Zahlung eines großen Teils des ersten Jahreseinkommens (Annaten), die Einziehung des Vermögens beim Tode von Geistlichen in Rom und sonst (Spolien), und manche andere Abgaben. Noch schwerer aber fast als diese direkten Zahlungen an die päpst- Koch, Lehrbuch der Geschichte. Iv. 9 Das Schisma Kirchliche Macht des Papstes
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