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1. Lesebuch zur Geschichte Bayerns - S. 109

1906 - München : Oldenbourg
25. Die Anfänge der Lndwig-Maximilians-Universität in Ingolstadt. 109 man aber nur promoviert werden, wenn man schon Doktor oder Lizentiat einer anderen Fakultät war oder eine ähnliche Würde bereits erlaygt hatte. Überhaupt erscheinen die Anforderungen, die an die Theologiestndierenden gestellt wurden, streng und ganz dazu angetan unlautere Elemente fernzuhalten. Über die besonderen Einrichtungen der juristischen Fakultät ist aus der Gründungszeit der Universität nichts mehr bekannt. Erst die später (1524) erlassenen revidierten Statuten dieser Fakultät werfen einiges Licht auf ihre Einrichtungen. Darnach durften sich die Studenten der Juristenfakultät weit freier bewegen als die der theologischen. Studenten unter 17 Jahren mußten einen Präzeptor haben; auch ältere durften nur mit besonderer Erlaubnis des Rektors für sich allein wohnen. Als fleißig galt jener Student, der in zwei aufeinanderfolgenden Monaten wöchentlich wenigstens vier Vorlesungen bei jedem seiner Professoren gehört. Die Fleißzeugnisse wurden in jedem Semester von der Fakultät beraten. Baccalaureus der Rechte konnte man nach zweijährigem Studium werden; dazu mußte man in einem Examen einen Paragraphen der Institutionen erklären. Die Gebühr für das Baccalaureat beider Rechte betrug acht Gulden, dazu „eiuige Becher Wein" imd dem Pedell einen halben Gulden. Wer aber Lizentiat beider Rechte werden wollte, mußte sieben Jahre lang Vorlesungen gehört, rigorose Prüfungen gemacht und einen mündlichen Vortrag über gegebene Aufgaben nebst anschließender Disputation gehalten haben. Die Würde des Doktorgrades war nach dem Lizentiaten- examen nur an eine äußere Formalität und an Gebührenzahlungen gekuüpst. Die medizinische Fakultät bestand anfangs bloß aus drei Professoren. Das Studienjahr der Mediziner zerfiel von Anbeginn in zwei Semester; Hundstagsferien währten vom 20. Juli bis 24. August; außerdem konnte der Dekan Ruhetage ansagen. Um Baccalaureus der Medizin zu werden mußte man 3 Jahre studiert haben und ein Examen bestehen, welches sich aber auf das Hersagen einiger von der Fakultät bestimmter Punkte aus den Werken des Hippokrates und Avicenna beschränkte. Auch mußte man' geloben sich an die bestehende Kleiderordnnng zu halten, sich nicht als Doktor zu gerieten it. a. mehr. Zur Erlangung des Doktorgrades waren zwei weitere Studienjahre erforderlich, während welcher der Kandidat fleißig disputieren, felbft Vorlesungen halten und schließlich ein Tentamen bestehen mußte, welches aber nur der Vorläufer war für ein Examen rigorosum ans dem Gesamt-gebiete der Medizin. Der medizinische Doktorgrad wurde noch besonders erschwert durch die Verpflichtung, daß der angehende Doktor jedem Mitglieds der medizinischen, theologischen und juristischen Fakultät ein Barett, jedem Universitätslehrer überhaupt ein Paar Handschuhe verehren mußte. Dafür war der Doktor der Medizin zur ärztlichen Praxis berechtigt, wobei ihm jedoch wechselseitige Liebe gegenüber seinen Kollegen anbefohlen und die Gemeinschaft mit Pfuschern (emperici) untersagt ward.
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