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1. Lesebuch zur Geschichte Bayerns - S. 409

1906 - München : Oldenbourg
74. Des Kurfürsten und Königs Max I. Joseph innere und äußere Politik. 409 Fruchtbarkeit und vorteilhafte Handelslage des Landes verhießen dem Fleiß der Bewohner sichere Erfolge. Noch aber war die Bevölkerung der alten und neuen Gebiete dnrch Einzelverfassungen und verschiedenes Gesetz in disharmonische Massengruppen geschieden. Dieser^Sondernng machte Max Joseph vorerst durch eine neue Landeseinteilung ein Ende, wobei nach französischem Vorbild nur auf natürliche, nicht ans historische Grenzen der einzelnen Provinzen Rücksicht genommen wurde. Nachdem solchermaßen die Staatsverwaltung erleichtert und vereinfacht worden war, löste Max Joseph zuerst von allen Fürsten, welche die Wiener Verträge unterzeichnet hatten, sein Wort ein und gab Bayern eine Verfassung. Freiwillig schloß der gute König mit seinem Volke einen Vertrag, kraft dessen es fürderhin an der Regierung wahren und wesentlichen Anteil haben sollte, fräst dessen sich die herrschenden humanen Regierungsgrundsätze den Rachfolgent auf dem Throne nicht nur als fromme Wünsche sondern als Pflicht vererben sollten. Indem der hochsinnige Monarch freiwillig des absolutistischen Charakters seiner Herrschaft sich entäußerte, beseitigte er mit eins alle Schwierigkeiten, die der Verschmelzung der verschiedenen Stammescharaktere entgegenstanden, und schus ein wahrhaft einiges, starkes und freies Volk. Am 26. Mai 1818 wurde die Verfaffungsurkunde proklamiert, welche Bayern für einen souveränen, monarchischen Staat erklärt, der mit allen seinen Bestandteilen an Land und Leuten, Gütern, Regalien und Reuten eine unveräußerliche Gesamtmasse bildet. Sie regelt die Thronfolge, gewährt Freiheit" der Gewissen, völlige Gleichstellung der christlichen Konfessionen, sichert die Unantastbarkeit der geistlichen Gewalt in kirchlichen Dingen, gewährt Sicherheit der Personen und des Eigentums, Unanshaltbarkeit der Rechtspflege und Gleichheit der Gesetze und vor den Gesetzen mit Ausschluß aller Spezialgerichtshöfe. Sie verbürgt gleiches Recht jedes Bürgers zu allen Graden des Staatsdienstes, aber auch gleiche Verpflichtung zur Ehre der Waffen. Endlich verfügt sie den gleichen Anteil aller an den Lasten des Staates, aber auch einen geregelten Haushalt in demselben und gesicherte Verwendung der bewilligten Mittel. Eine Standschaft hervorgehend ans allen Klassen der ansässigen Staatsbürger mit dem Rechte des Beirats, der Zustimmung und Willigung, des Wunsches und der Beschwerde, ward zum Wächter der Verfassung eingesetzt um sie gegen willkürlichen Wechsel zu schützen, aber im Fortschritt zum Besseren nicht zu hindern. Nie erschien das Königtum ehrwürdiger, als da Max Joseph von seinen Kindern und den Kronbeamten begleitet in die Versammlung der Stände trat und jene freiwillig übernommenen Pflichten des Monarchen gegen seine Untertanen beschwor. Nichts vermochte die Gewalt und das Vermächtnis jenes Maientages zu beeinträchtigen und König und Volk in ihrer Treue zueinander zu erschüttern. Davon gab der 16. Februar 1824 das beredteste Zeugnis, als Bayern die Gedächtnisfeier des vor 25 Jahren erfolgten Regierungsantritts seines Herrschers
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