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1. Das Mittelalter - S. 142

1893 - Leipzig : Dürr
— 142 — schützer und obersten Richter betrachteten die durch größeren Wohlstand ausgezeichneten Städte den König. Mit dem Bischof oder dem Grafen, der die fürstliche Gewalt über sie beanspruchte, lagen sie schon im 12. und 13. Jahrhundert in Streit. Man nannte die Bürgergemeinden, welche sich von der bischöflichen oder landesherrlichen Herrschaft frei gemacht hatten und nur dem König gehorchten, freie Städte. Solche waren Köln, Mainz, Worms, Straßburg, Ulm, Augsburg, Frankfurt a. M., Regensburg, Erfurt, Lübeck, Bremen, Hamburg u. f. w. Die Bürger wahrten sich, wie schon erwähnt, frühzeitig ihr eigenes Recht, ihr Stadtrecht, was bei der großen Unsicherheit der damaligen Zeit von Wichtigkeit war. Es bestand hauptsächlich aus den Privilegien, die der Stadt vom Kaiser oder dem Herzog verliehen waren und aus Bestimmungen über Handel und Verkehr. Neugegründete Städte entnahmen häufig ihre Einrichtungen von älteren, als mustergültig galten in dieser Beziehung das lübecksche und das magdebnrgische Recht. Auch für ganze große Landschaften suchte man die geltenden Gewohnheiten zusammenzufassen, so entstanden die berühmten Rechtsbücher, die unter dem Namen Sachsenspiegel und Schwabenspiegel bekannt sind. Im allgemeinen richtete man nach dem Herkommen, das freilich in den verschiedenen Orten und an den einzelnen Dingstätten sehr ungleich war. Diese Mannigfaltigkeit erzeugte die Sehnsucht nach einem einheitlichen Verfahren. Da nun die Kaiser ihre Würde von den römischen Imperatoren ableiteten, so lag es nahe, daß sie sich auch auf deren Gesetze beriefen. Dies thaten besonders die Hohenstaufen Friedrich I. und Friedrich ü. Zunächst wollten sie damit die Italiener zum Gehorsam zwingen, allmählich aber fand das römische Recht auch diesseit der Alpen Eingang, und schon im 12. Jahrhundert wanderten viele junge Deutsche, meist vom Adel, nach Bologna, um daselbst Jurisprudenz zu studieren. Die deutschen Studenten waren dort bald so zahlreich, daß sie eine eigene Korporation bildeten und alle fünf Jahr den Rektor der Universität wählen durften. Viel mehr als der Städter hielt der Bauer an dem Herkömmlichen fest. Das Land war nicht mehr Gemeindeland (Mark) wie zur Zeit der Völkerwanderung, jeder Baner bewirtschaftete seine Hufe (30 Morgen Landes) und entrichtete dafür, wenn sie nicht sein Eigentum war, einen Zins an den Grundherrn. Da nun der Ertrag des Bodens bei zunehmender Bevölkerung und wachsendem Verkehr immer mehr stieg, der Zins aber blieb, wie er war, so wurde der Pächter immer reicher, der Besitzer aber nicht. Da kam es denn wohl vor, daß der Adlige, der Junker (Jungherr), in Schulden stak, während die
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