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1. Das Mittelalter - S. 175

1893 - Leipzig : Dürr
— 175 lands wurde zum Schutze des Friedens und zur Abwehr der Er-vberuugsgelüsle einzelner Fürsten der schwäbische Bund gestiftet, zu dem viele Fürsten, selbst norddeutsche, mehrere Rittergesellschaften und die meisten Reichsstädte gehörten. Das Bundesheer war schon 1488 12 000 Mann stark. Ju Norddeutschland war das Haus Wettin unter Friedrich dem Streitbaren zu Macht und Bedeutung gelangt. Der Name Sachsen, der eigentlich nur dem Kurlande zukam, ging allmählich auch ans Meißen und Thüringen über. Friedrichs des Streitbaren Nachfolger war Friedrich der Sanftmütige 1428—64. Trotz seiner Friedensliebe konnte er den Bruderkrieg, den Krieg mit seinem Bruder Wilhelm, der durch einen schlimmen Rat, Apel von Vitztnm, aufgehetzt wurde, nicht abwenden. Als die Brüder den Streit durch einen Vergleich zu Naumburg glücklich beendet hatten, rächte sich Apel, dessen Einfluß nun erlosch, durch den Prinzenraub. Die Prinzen Ernst und Albert wurden auf sein Anstiften im Sommer 1455 nachts von einem Ritter Kunz von Kaufungen und dessen Helfern aus dem Schlosse zu Altenburg entführt. Aber an der böhmischen Grenze am Fürstenberge bei Elterlein, wurde Kunz von Kausuugen mit Albrecht von einem Köhler (Georg Schmidt) ausgehalten, der den Ritter gefangen nahm und den Prinzen befreite, auch Ernst, der von zwei andren Rittern bis Stein an der Mulde gebracht worden war, ward infolgedessen wieder ausgeliefert. Die Räuber aber erlitten die verdiente Strafe. Als Friedrich der Sanftmütige den Tod herannahen fühlte, bat er seine Söhne Ernst und Albert, die Regierung gemeinschaftlich zu verwalten. Aber seine Mahnung wnrde nur kurze Zeit beachtet. Ju der Leipziger Teilung 1485 erhielt Ernst das Kurland und Thüringen, Albert Meißen und die Hälfte des Osterlandes als Herzogtum Sachsen. Damit wurde der große Besitz des Hauses Wettin für immer zersplittert. Im Gegensatz hierzu bemühten sich die Hohenzollern, die Einheit des Erbes wenigstens im Hanptgebiete zu wahren. Der Nachfolger-Friedrichs I., Friedrich Ii., vereinigte die Neumark (um Frankfurt n. d. Oder) mit der Mittel- und Altmark, und Albrecht Achilles erließ das berühmte Hohenzollersche Hausgesetz, nach welchem die Marken ein Ganzes bleiben sollten. Nur die fränkischen Herrschaften (Ansbach, Bairenth re.) sollten der Nebenlinie zufallen. Es ist von Bedeutung, daß der Grundsatz der Unteilbarkeit der Länder gegen das Ende des Mittelalters zur Geltung kam. Damit entstand der Staat, denn so lange es Sitte war, das beherrschte Gebiet bei dem Tode des Fürsten unter dessen Söhne zu teilen, solange war das ganze Land mit seinen Bewohnern persönliches Eigentum des zeitweiligen Besitzers, im Staate aber ist
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