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1. Von 1648 bis zur Gegenwart - S. 7

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
England unter dem Hause Stuart 7 gegen die ständische Libertät meist mit dem Erfolge, daß sich der Absolutismus durchsetzte. Am wenigsten war das in den g e i s t - Einschrän-lichen Gebieten der Fall, wo die adligen Domkapitel dieständ?scdhen Bischöfe wählten und ihre und der Stände Macht stärkten. Noch Macht vor dem Dreißigjährigen Kriege wurde in Bayern die Macht der Bayern Stände zugunsten der finanziellen und militärischen Staatshoheit beschränkt. Später tagte dort nur noch ein Ausschuß. In Österreich war seit Ferdinand Ii. die Wirksamkeit der Österreich Stände auf Huldigung und formales Bewilligungsrecht beschränkt. Unter Leopold I. führten Bürokratie und Zentralregierung den Absolutismus durch. In Sachsen verband sich auf den Landtagen Sachsen der herrschende Adel mit dem Luthertum zum Schaden des Volkes. In Mecklenburg wußte die unumschränkt gebietende Ritterschaft Meckien-bis heute ihre Herrschaft festzuhalten. In Württemberg, wo der württfm-Adel als reichsfrei aus dem Territorial verband ausgeschieden war, berg bildete sich eine Art bürgerlich-ständischer Aristokratie, vertreten durch Prälaten und Abgeordnete von Städten und Ämtern. Der ständische Landtagsausschuß in Stuttgart sorgte für die Landesverwaltung, Steuern und den Schutz der Vorrechte. Übersicht zu §§ i—7: Deutschland ist infolge seiner inneren Verhältnisse wirtschaftlich geschwächt und politisch ohnmächtig, während die benachbarten Staaten politisch erstarken und insbesondere die Regierungsgewalt durch den Absolutismus gesteigert wird. England unter dem Hause Stuart. § 8. Verfassung und Verwaltung. Das englische Königtum Königtum war erblich nach dem Recht der Erstgeburt in männlicher und weiblicher Linie; dabei hatte unter Geschwistern der Sohn immer den Vorzug vor der Schwester. Nach der Lehre vom göttlichen Rechte des Königs, wie sie Jakob I. Theorie vertrat, war dieser Gottes Statthalter auf Erden. Als solcher de8timisnlg könne er Gesetze geben; dabei habe das Parlament ihm nur Rat zu erteilen, und er könne im Einzelfall von der Befolgung eines Gesetzes befreien. Auch in bezug auf Rechtspflege und Steuererhebung schrieben ihm die Juristen große Rechte zu. Demgegenüber behauptete das Unterhaus, die Vertretung der Theorie Landedelleute und Bürger der großen Handelsstädte: der König ehaufe8er sei nach dem Rechte des Landes König, Gesetze könnten nur von ihm nach Vereinbarung mit dem Parlamente gegeben werden; das Unterhaus stehe als oberstes Tribunal über Richtern und Ministern und könne diese vor dem Oberhaus anklagen oder durch Gesetz wegen Hochverrats verurteilen. Steuern ohne Bewilligung des Parlaments zu erheben, sei ein Bruch der grundsätzlichen Freiheiten des Landes,
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