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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 82

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
82 Die Langobarden bis zum Verlust ihrer Selbständigkeit. würdig geboren); andere Ausdrücke trotzen bis jetzt jeder sprachlichen Erklärung. Dem Verfasser des Ediktes waren die römischen Rechtsquellen nicht unbekannt; um so mehr muß es — namentlich im Verhältnis zu den Gesetzen der Goten und Burgunden — betont werden, daß Rotharis Gesetzbuch in seinen Rechtssätzen, dem römischen Rechte gegenüber, eine weitgehende Selbständigkeit bewahrt hat. Fehlt es auch nicht an Wendungen der römischen Rechtssprache, so ist doch die Zahl der den römischen Institutionen entlehnten Sätze verschwindend klein. Kirchliche Verhältnisse hat Rothart wenig berücksichtigt, eine kirchliche Art der Freilassung nicht anerkannt. Der Römer wird in dem Edikt nicht besonders gedacht; die römische Bevölkerung war eben in Sachen des öffentlichen Rechts und im Rechtsverkehr mit den Langobarden den Vorschriften des Edikts unterworfen, und nur in den gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Römer untereinander wurde die Anwendung des römischen Rechtes geduldet. Eigentümlich ist die Stellung, die das langobardische Volksrecht zu den übrigen germanischen Rechten einnimmt. Nicht die oberdeutschen und nicht die fränkischen stehen ihm am nächsten; sondern es bildet innerhalb des Kreises der deutschen Volksrechte mit denen der Altsachsen und Angelsachsen eine engere Gruppe; charakteristische Rechtssätze und -Ausdrücke sind den Langobarden mit den Sachsen und Angelsachsen gemein. Nicht minder-merkwürdig ist die Übereinstimmung, die in manchen Beziehungen zwischen den langobardischen und deu skandinavischen Rechtsanschauungen obwaltet. Findet die Verwandtschaft mit dem Sachsenrechte ihre naheliegende Erklärung in der Nachbarschaft der Langobarden und Sachsen, als jene an der Niederelbe saßen, und in den Beziehungen, die sie zu den Sachsen noch nach ihrer Auswanderung fest hielten, fo können die Übereinstimmungen mit skandinavischen Rechten nur auf uralte Verwandtschaft zurückgeführt werden, die einst zwischen den Rechten der niederelbischen und der skandinavischen Völkerschaften bestand. Jedenfalls sind die nach dem Norden weisenden Zusammenhänge ein Beweis der auffallenden Zähigkeit, mit welcher die Langobarden an ihrem hergebrachten Rechte hingen, jene Zähigkeit, welche auch in der Widerstandskraft zum Ausdruck kommt, die das langobardische Recht Jahrhunderte hindurch dem römischen Rechte gegenüber trotz enger örtlicher Berührung bewährt hat. — Bei der hohen Wichtigkeit des Edikts, für die Kenntnis des ganzen altgermanischen Rechts, wird es nicht überflüssig sein, hier etwas Näheres über diejenigen Gesetze, die zum Schutz des Lebens und Eigentums getroffen waren, anzuführen. Ursprünglich beruhte bei allen Germanen die ganze gesellschaftliche Ordnung auf der Sippe, die ganze Sicherheit des Lebens auf der Blutrache oder Fehde. Diese war das einzige Schutzmittel und daher auch die heilige Pflicht der Gefippen; ihr Versäumnis machte
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