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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 191

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
Rückblick und Vorschau, zugleich Einleitung in die fränkische Geschichte. 191 wiegend romanischen Neufranken, und dem fast ausschließlich deutschen Au st rasten oder Ostfranken, er bahnte die Entwicklung an, durch welche die Hausmeier, ursprünglich königliche Hofbeamte, als Führer der Großen entscheidenden Einfluß aus die Reichsverwaltung gewannen. Nach dem Tode Dagoberts des Ersten (639), der letzten wirklichen Herrschergestalt des merowingischen Hauses, führte die Schwäche des Königtums allenthalben zur Ausbildung selbständiger Herrschaftsgebiete. Das Reich schien dem Untergänge nahe zu sein. Da gelang es einer jener Sondergewalten, dem austrasischen Herzogsgeschlecht der Arnulfinge, die Hau sm ei erwürbe über das gesamte Reich zu erwerben. Im Namen des Königtums, das sie vertraten, wußten sie den Widerstand der selbständig gewordenen Teilmächte zu brechen, das von den Arabern bedrohte Bestehen des Reiches zu retten, die Grenzen durch Erwerbung Septimaniens und durch die Unterwerfung der West- und Mittelfriesen zu erweitern und im Innern wieder eine starke Staatsgewalt herzustellen. Als diese Aufgabe vollbracht war, beseitigte der letzte Hausmeier, Pippin, der Sohn Karl Martells, das merowingische Schattenkönigtum, indem er sich im November 751 von den Franken zum König erheben ließ. Der Übergang der königlichen Gewalt aus das Haus der Arnulfinge, welches nach seinem glänzendsten Vertreter auch das der Karolinger genannt wird, bezeichnet den wichtigsten Wendepunkt der fränkischen Geschichte. Zwischen der merowingischen und der karolingischen Epoche besteht ein tiefer innerer Gegensatz, der nicht übersehen werden dars. Hatten die schwachen Merowinge die Provinzen zu einer Selbständigkeit gelangen lassen, die den Bestand des Reichs in Frage stellte, so verfolgten die Karolinger das Ziel, die landschaftlichen Gegensätze auszugleichen und die Regierung möglichst in einem Mittelpunkte zu vereinigen. Die Staatsgewalt dehnte ihre Aufgabe auf bisher unberührte Lebensgebiete ans und begann ein Reichsrecht von unbeschränktem Geltungsbereich zu schaffen. Von kirchlichen Anschauungen erfüllt, nahmen die Verwaltung und Gesetzgebung einen Zug der Bevormundung an, welcher der merowingischen Zeit völlig fremd war. Während die merowingische Duldsamkeit oder Gleichgültigkeit den ostrheinischen Stämmen gestattet hatte, in heid^ nischem Glauben und heidnischer Sitte zu beharren, wurden sie von den Karolingern von Staats wegen zum Christentum übergeführt und in die kirchlichen und gesellschaftlichen Ordnungen des Westens hineingezogen. Seit das Christentum als staatliche Grundlage der Reichseinheit verwertet und gefördert wurde, veränderte sich das Verhältnis des Staats zur Kirche. Diese wurde zur Mitwirkung an den unmittelbaren Staatsaufgaben berufen, nachdem sie durch eine Erneuerung, die von dem großen Bouifatius ausging, den Charakter der fränkischen Landeskirche eingebüßt hatte.
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