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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 218

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
218 Die Franken bis zum Untergange der Merowinger. Wie in der Urzeit so bestand auch jetzt noch das Wirtschaftsleben der deutschen Stämme fast ausschließlich in Landarbeit. Handel und Wandel halten sich innerhalb sehr bescheidener Grenzen, der landwirtschaftliche Betrieb hat sich dagegen bedeutsam gehoben. Das Volk wohnte meistens in Dörfern zusammen; Viehzucht, Jagd und Fischfang waren von altersher wichtige Beschäftigungen geblieben. Aber nicht mehr die Weidewirtschaft, sondern der Ackerbau steht im Mittelpunkte des Erwerbslebens. Mehr und mehr wendet sich die Thätigkeit des freien Mannes der Bestellung des Bodens zu, welchen man nachdrücklicher als vordem auszunutzen verstand. Schon das Volksrecht der salischen Franken läßt uns ersehen, wie neben dem Getreidebau auch Wiesenkultur, Gartenbau und Weinbau betrieben wurde. Eine Teilung des Ackerlandes nach der ältesten, früher geschilderten Art*) fand nicht mehr statt Das Sondereigentum auch am Feldboden war zur Regel geworden, aber mit Einschränkungen. In den Dorfgemeinden bestand der Flurzwang, d. H. der Einzelne durfte nicht nach seinem Belieben seine Sonderäcker bestellen und ernten; sondern womit er sie bestellte und wann er erntete, darüber mußte er sich den Beschlüssen der Gemeindeversammlung fügen, bei denen besonders die Gemengelage der Sonderäcker in Betracht gezogen wurde, d. H. wie die Äcker des Einzelnen zu denen andrer Gemeindegenossen oder zu der allgemeinen Feldmark lagen. Die Sonderäcker waren nicht eingehegt und dienten nach vollendeter Ernte bis zur neuen Aussaat als Stoppel- und Brachweide. Erblich war nun auch der Feldgrund und -Boden geworden, während in der Urzeit nur die bewegliche Habe nebst Haus und Hof als Erbgut galt. Aber er vererbte nur auf die Söhne des verstorbenen Besitzers. Waren solche nicht vorhanden, so siel das Land bei den Salfranken der Gesamtheit der Dorfgenossen anheim. Auch das Recht, die Höfe zu veräußern, hatte der Besitzer nicht; denn es hatte sich nicht mit diesem Heimfallsrecht der Gemeinde vertragen, das durch Veräußerungen beeinträchtigt worden wäre. Seit das Ackerland als Einzelbesitz ausgesondert war, bestand die gemeine Mark oder Allmende hauptsächlich aus der ewigen Weide**) und aus dem Waldlande. Doch kam es auch jetzt noch bisweilen vor, daß die Gemeinde vereinzelte Stücke ihrer Mark den Markgenossen zu vorübergehender, wechselnder Sondernutzung zuwies. Das Recht im Walde Holz zu fällen stand jedem zu, vorausgesetzt, daß nicht besondere, namentlich religiöse Gründe die Rodung verboten. Im allgemeinen aber war kein Anlaß vorhanden, die Ausrodung des Waldes zu untersagen, solange des Waldbodens die Hülle und Fülle vorhanden war. Das Maß, in welchem jeder Mark- *) Bgl. Band 1, S. 55 ff. **) So genannt im Gegensatz zu den zeitweiligen Stoppel- und Brachweiden.
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