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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 219

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
Innere Zustände um die Zeit der Reichsgründung; das salische Gesetz. 219 genösse Wald und Viehweide benutzen durfte, richtete sich nach der Größe von dessen Ackerbesitz. Das Nutzungsrecht der Allmende erscheint demnach, seit das Ackerland die Hauptquelle des Erwerbes geworden war, als ein Zubehör zu dem Sondereigentum des Einzelnen. Der Anteil, den der Einzelne innerhalb der Dorfmark an Grund und Boden besaß und der durch das Herkommen geregelt war, hieß noch immer „das Los", (lateinisch sors), seit der Mitte des siebenten Jahrhunderts „die Hufe" (lateinisch mansus). So hatte sich, obwohl das Ackerland zum Sondereigentum geworden war, innerhalb der deutschen Stammlande bei der Masse der freien Bevölkerung ein gewisses Gleichmaß des Besitzes erhalten und erhielt sich noch über die Zeit der Reichsgründung hinaus. Der Großgrundbesitzer war ebensowohl eine seltene Ausnahme wie der Besitzlose. Der freie Volksgenosse war zugleich ein angesessener Mann; dies wurde gleichsam vom Rechte selbst vorausgesetzt, denn das Gerichtsverfahren verlangte schlechtweg, daß die Vorladung des Beklagten in dessen eigenem Hause geschehe. Das Vermögen des Einzelnen ward nach dessen Grundbesitz und Viehbestand abgeschätzt, und hierbei ward aus ein gewisses Durchschnittsmaß gesehen, Massengüter gab es nicht. Ein ganz andres Bild bieten uns die wirtschaftlichen Zustände Galliens zur Zeit der Eroberung dar.*) Ein freier und wohlhabender Mittelstand fehlte, Reichtum und Armut standen sich unvermittelt gegenüber. Der Grundbesitz war hauptsächlich in den Händen des Staates, der Kirche und einer nicht zahlreichen, aber mächtigen Grundaristokratie. Die Zahl der kleinen freien Grundbesitzer war im vierten und fünften Jahrhundert stark gelichtet worden. Aus Not und um dem unerträglich wachsenden Steuerdruck zu entgehen, hatten damals viele kleine Leute ihr Besitztum den Reichen und Mächtigen überlassen, um ihren Schutz zu erlangen. Die großen Güter wurden hauptsächlich von Kolonen und Sklaven bebaut; doch gab es auch freie Leute, die in Pacht- und Leihverhältnisse eintraten, und diese Verhältnisse waren zuweilen erblich. So überließen namentlich die gallischen Kirchen ihre Ländereien in der Umgebung der Städte erblichen Pächtern. Ein solcher Erbpächter zahlte seinem Herrn einen jährlichen Zins und konnte das Erbpachtgut nach feinem Belieben einem andern verkaufen, der dann in feine Rechte und Pflichten eintrat. Es wurde aber andrerseits auch viel Land auf Zeit und unter gewissen Bedingungen geliehen , wobei der Herr zuweilen die Verleihung nach Belieben widerrufen konnte. Der Geliehene stellte dem Verleiher eine Urkunde aus, die diesem als Beweismittel diente, daß jener das fragliche Grundstück von ihm zur *) Vgl. das im 2. Band, S. 179 ff. Mitgeteilte.
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