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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 223

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
Innere Zustände um die Zeit der Reichsgründung; das falische Gesetz. 223 diese kastenartig abgeschlossene und versteinerte Gesellschaft mit ausgeklügelten Titulaturen und pedantischen Kleiderordnungen hat die germanische Eroberung Luft und Bewegung geschafft. Die fränkische Rechtsordnung beachtete das römische Ständewesen gar nicht. Der Römer, der aus senatorischem Samen entsprossen war oder einen' Bischof zum Vetter oder Bruder hatte, erhielt ebenso wie die Plebs nur ein Wergeld von hundert Solidi. Daß der römische Kolon anfänglich noch ein geringeres Wergeld hatte, war nicht Anerkennung römischen Ständerechts, sondern entsprang einer germanischen Anschauung; er war an die Scholle gebunden und seinem Herrn zins-pflichtig wie der halbfreie Germane dem Vollfreien gegenüber; da der freie Römer rechtlich dem freien Franken nachgestellt wurde, so mußte der halbfreie Römer auch dem halbfreien Franken nachstehen. Ebenso entsprach es alten fränkischen Rechtsanschauungen, daß auch der Römer durch Königsamt und Königsdienst und — seit dem Übertritt der Franken zur katholischen Kirche — durch die Erlangung gewisser geistlicher Würden einer Erhöhung seines Wergeldes teilhaftig wurde. An der Spitze des Volkes stand der König. Daß es aber vor Chlodowech bei den Franken, ja selbst bei den Salfranken mehrere Könige zugleich gab, ist schon öfters hervorgehoben worden. Nirgends als in der fränkischen Geschichte liegt es klarer am Tage, wie das Stammkönigtum sich aus dem Gaukönigtum entwickelt hat. Die Könige wurden zwar vom Volksthing gewählt, da aber die Wahl nur Glieder eines einzigen Geschlechtes, des mcrowingischen, treffen konnte, so waren die Frankenkönige zugleich erbliche. Daß der König und seine Gesippen sich äußerlich durch das lange Haupthaar vor allen andern Volksgenossen auszeichneten, wurde oben bemerkt. Trotz der Kräftigung der Königsgewalt im allgemeinen besaß der König keineswegs unumschränkte Gewalt; in wichtigen Fragen war er an die Mitwirkung und Zustimmung des versammelten Volkes in Waffen gebunden. Dieses d. h. alle freien, waffenfähigen Franken traten alljährlich zur Heerversammlung, dem sogenannten Märzfeld, zusammen, wobei der König den Vorsitz führte. Das Märzfeld war nicht nur eine Heerschau, sondern es bildete ein wichtiges Glied der öffentlichen Verfassung. Der König übte das sogenannte Bannrecht aus d. H. das Recht, unter Androhung einer Vermögensstrafe etwas zu gebieten, z. B. sich gemäss net am Sammelort zur Heerfahrt einzusinden, oder etwas zu verbieten, z. B. die Waffe zu zücken, dem Redner im Thing ins Wort zu fallen. Selbstverständlich konnte er aber dies Bannrecht nicht willkürlich gebrauchen d. H. alles, was ihm beliebte, gebieten oder verbieten; vielmehr waren im Gewohnheitsrecht die Fälle ausgezählt, in denen allein der König seinen „Bann" sollte ausüben dürfen. Der König war natürlich Oberfeldherr, wenn er selbst mit in den Kampf zog, was in der älteren Zeit regelmäßig
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