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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 224

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
224 Die Franken bis zum Untergange der Merowinger. der Fall war; er griff aber auch sonst vielfach schützend, leitend und ergänzend ein. Jedem Volksgenossen versprach und gewährte er Schutz gegen Unrecht, entweder durch die von ihm ernannten Beamten oder in eigener Person; nur dem, der sich dem Gesetze nicht fügte, versagte er seinen Königsschutz. An ihn konnte vor der Entscheidung des Volksgerichts Berufung eingelegt werden. Die Verbindung mit dem Könige verlieh höheres Recht; wer sich in seinem Gefolge befand*) oder von ihm ein Amt empfangen hatte, genoß eines höheren Wergeldes. Unter den Königsbeamten ragen besonders die Grafen, d. H. die Vorsteher der Gaue, hervor. Der Graf (garafio) ist durch ein dreifaches Wergeld ausgezeichnet; er kann dem Urteile des Volksgerichts durch Beitreibung der Buße Nachdruck verschaffen, er erhebt das Friedensgeld, das dem Könige von jeder Buße zukommt, hat aber anfangs an der Leitung des Gerichts keinen Anteil; er ist ursprünglich kein richterlicher, sondern der höchste Verwaltungsbeamte des Gaues. Unterbeamte des Grasen sind die drei „Sakebarone", die für jeden einzelnen Gerichtssprengel oder eine „Hundertschaft"**) bestellt sind und innerhalb einer solchen Bußzahlungen für den König eintreiben. Dem Sakebaro steht als ein vom Volk erwählter Beamter der „Thnngin" oder „Centenarius", der die Leitung und den Vorsitz im Gericht innerhalb einer Hundertschaft (centena) hat. Uber das Strafrecht der salischen Franken unterrichtet uns das altertümlichste deutsche Rechtsbuch, die berühmte Lex salic a, deren ältester Text ans 65 Titeln d. h. Abschnitten bestehend, wahrscheinlich erst unter Chlodowech nach der Reichsgründung verfaßt, die aber ihrer Grundlage nach in eine weit ältere Entstehungszeit zurückreicht; denn bei den Satzungen, durch die sie zustande kam, war lediglich das alte Gewohnheitsrecht maßgebend; Aufzeichnungen älterer Weistümer***) wurden benutzt, teilweise auch unverändert hereingenommen; von Einwirkung des römischen Rechtes zeigt sich keine Spur. In einem Prologe, der dem Gesetzbuch vorausgeht, heißt es unter andern: „Das auswähltet) unlängst zum katholischen Glauben bekehrte Volk der Franken hat, als es noch im Heidentum befangen war, feiner Art gemäß nach Recht und Gerechtigkeit verlangend, das salische Gesetz durch die Vornehmsten des Volkes, welche damals seine Lenker waren (es sind die Thungine gemeint), versaßt; aus *) In truste dominica, daher antrustio s. v. w. königlicher Gefolgsmann. **) Dies Wort ist also nicht mehr gleichbedeutend mit Gau, sondern es bezeichnet bei den Franken eine Unterabteilung, einen Bezirk des Gaues, so auch bei den Alamannen und später bei den Angelsachsen; dagegen kennen die übrigen deutschen Stämme den Hundertschaftsbezirk nicht. ***) Vgl. Band 1, S. 71. t) Hier folgen die oben T. 195 mitgeteilten rühmenden Beiwörter.
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